Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie auf November- und Dezemberhilfen, die über einen Steuerberater oder Rechtsanwalt eingereicht wurden, sind häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierter Kosten bewilligt worden. Nach Vorliegen der realisierten Umsatzzahlen und Fixkostenabrechnungen sind alle Antragstellenden zur Einreichung einer Schlussabrechnung verpflichtet. Darüber hinaus können in der Schlussabrechnung fehlerhafte Angaben bei der ursprünglichen Antragstellung nachträglich korrigiert werden.
Die Abrechnung der Programme aus dem Schlussabrechnungspaket 1 (Überbrückungshilfe I-III, November- und Dezemberhilfe) ist am 5. Mai 2022 gestartet. Die Schlussabrechnung für die Programme aus Paket 2 (Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV) kann seit dem 15. November 2022 eingereicht werden.
Hinweis:
Die Schlussabrechnung für beide Pakete musste bis zum 31. Oktober 2023 (verlängert) erfolgen bzw. sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, bis zum 30. September 2024. Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.
Bitte beachten Sie, dass bereits ausgezahlte Gelder in voller Höhe zurückbezahlt werden müssen, wenn die Schlussabrechnungen nicht eingereicht werden. Ohne Ihre Mitwirkung geht es jedoch nicht. Sprechen Sie ggf. den für Sie zuständigen Steuerberater oder die Steuerberaterin aktiv an.