Unser Steuerbrief (03+04/2024)
Der Inhalt des Steuerbriefes wird von unserer Steuerabteilung selbst erstellt, um unsere Dauermandanten bestmöglich zu informieren.
Erscheinungsweise: zweimonatlich.
Mit einem Klick auf die größer geschriebenen Überschriften gelangen Sie zu einer Leseprobe unseres Steuerbriefes.
Fristen und Termine
- 1. Zahlungstermine für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge im März und April
Aktuelle Hinweise
Anfang Dezember 2024 wurde das Jahressteuergesetz 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es bringt einige steuerliche Änderungen mit sich, auf die wir hinweisen wollen.
Einkommensteuer
- Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, wird durch die Erhöhung der Bruttoleistungsgrenze von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit (insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft) ausgeweitet.
- Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts musste der Gesetzgeber die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften zu Buchwerten ermöglichen. Dies gilt nun rückwirkend ab dem 31. Dezember 2000 – also 25 Jahre zurück!
- Kinderbetreuungskosten können ab 2025 zu 80 %, bis maximal 4.800 €, geltend gemacht werden.
- Die besonderen Verlustverrechnungskreise bei der Besteuerung von bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen werden aufgehoben, da sie im Widerspruch zur Abgeltungsteuer stehen.
- Aufgrund anderslautender BFH-Rechtsprechung sah sich der Gesetzgeber gezwungen, im Bereich der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften klarzustellen, dass sogenannte Anschaffungen und Veräußerungen von Anteilen an Gesamthandsgemeinschaften, z. B. Erbengemeinschaften, als Anschaffung und Veräußerung der zur Gesamthand gehörenden Wirtschaftsgüter gelten.
- Unterhaltsaufwendungen können steuerlich nur noch berücksichtigt werden, wenn etwaige Geldzahlungen durch Banküberweisungen erfolgen.
- Um Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen zu erhalten, sind der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erforderlich. Das wurde nunmehr vereinheitlicht.
Umsatzsteuer
Hier ist besonders auf die Änderungen bei der Kleinunternehmerregelung und die Senkung des landwirtschaftlichen Pauschalierungssatzes hinzuweisen.
Kleinunternehmerregelung
Nunmehr werden sogenannte inländische Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit. Nach bisheriger Regelung wurde die Umsatzsteuer bei ihnen lediglich „nicht erhoben“. Ein Vorsteuerabzug als Kleinunternehmer ist jedoch weiterhin nicht möglich. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der inländische Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € (bisher 22.000 €) nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € (bisher 50.000 €) nicht überschreitet. Der (inländische) 100.000 €-Umsatz ist neuerdings als eine absolute Grenze zu betrachten, d. h., bei Überschreiten dieser Grenze kann man die Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Anspruch nehmen (nicht erst ab dem nächsten Jahr). Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung.
Zudem wird die Kleinunternehmerregelung auf das übrige Gemeinschaftsgebiet der EU ausgeweitet. Voraussetzung ist, dass der Kleinunternehmer im Inland die Grenzen nicht überschreitet (zur Überprüfung ist eine insoweit gültige Identifikationsnummer erforderlich). Die Prüfung des Jahresumsatzes im Gemeinschaftsgebiet obliegt dem Ansässigkeitsstaat. Überschreitet der Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet 100.000 €, so findet die Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr. Dafür wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt.
Neu ist auch, dass Kleinunternehmer nicht verpflichtet sind, E-Rechnungen zu erstellen.
Umsatzsteuerpauschalierung
Es gelten folgende landwirtschaftliche Pauschalierungssätze:
bis zum 5. Dezember 2024: | 9 % |
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vom 6. Dezember bis zum 31. Dezember 2024: | 8,4 % |
ab dem 1. Januar 2025: | 7,8 % |
Eine Billigkeitsregelung dergestalt, auf eine Absenkung des Pauschalierungssatzes für die 3,5 Wochen im Jahr 2024 zu verzichten – der Bundesrat hatte eine entsprechende Prüfbitte formuliert – hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben an die Verbände abgelehnt. Man habe genug Zeit zur Anpassung gehabt.
Zukünftig wird das Bundesfinanzministerium zudem ermächtigt, Änderungen des Pauschalsatzes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats umzusetzen. Dazu sollen Pauschalausgleich-Prozentsätze anhand der allein für die Pauschallandwirte geltenden makroökonomischen Daten der letzten drei Jahre bestimmt werden.
Brennholz
Nunmehr unterliegt Brennholz generell dem ermäßigten Steuersatz. Eine Unterscheidung zwischen Holzhackschnitzeln aus der Industrie und Waldhackschnitzeln entfällt. Dies gilt mit Verkündung des Gesetzes, d. h. ab dem 6. Dezember 2024.
Sonstiges
- Bei der Erbschaftsteuer wurde der Erbfallkosten-Pauschbetrag von 10.300 € auf 15.000 € erhöht.
- Für die Grundsteuer wurde die Möglichkeit (im Bundesmodell) geschaffen, den niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen.
- Bei Stromspeichern werden die Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen der Anlagenbetreiber beteiligt, wie dies bei Wind- und Solaranlagen bereits der Fall ist.
Quelle: Jahressteuergesetz 2024, BGBl. 2024 I Nr. 387
Ab dem Jahr 2025 gelten neue Sachbezugswerte für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gewährt werden:
- Mittag- oder Abendessen: je 4,40 € (bisher 4,13 €); monatlich je 264 €;
- Frühstück: 2,30 € (bisher: 2,17 €); monatlich 69 €;
- Vollverpflegung am Tag (Frühstück, Mittag- und Abendessen): 11,10 € (bislang 10,43 €).
Pro Monat ergibt sich somit insgesamt ein Wert für die zur Verfügung gestellte Verpflegung von insgesamt 333 €.
Hinweis:
Relevant sind diese Sachbezugswerte, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern neben Geldleistungen auch unbare Sachbezüge (z. B. Verpflegung) gewährt. Diese unbaren Leistungen werden anhand der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) bestimmt. Sie gelten gleichermaßen für den Bereich der Sozialversicherung als auch für das Lohnsteuerrecht.
Quelle: SvEV i. d. F. 3. Dezember 2024, BGBl 2024 I Nr. 394
Der Gesetzgeber hat in einem weiteren Gesetz die Tarifermäßigung für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bis 2028 verlängert, so dass die neuen Betrachtungszeiträume nun die Jahre 2023 bis 2025 und 2026 bis 2028 umfassen. Er berücksichtigt im Rahmen dieses Gesetzes die insbesondere in der Landwirtschaft auftretenden Ertragsschwankungen durch den Klimawandel.
Kritisch zu sehen sind ein Anwendungsvorbehalt und die Unterscheidung zwischen landwirtschaftlicher Primärproduktion und der übrigen landwirtschaftlichen Produktion. Hier ist zu hoffen, dass die EU – wie in den früheren Betrachtungszeiträumen auch – ihre Zustimmung auch für diese Bestandteile der landwirtschaftlichen Einkünfte gibt.
Quelle: Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. 2024 Nr. 321
Zurzeit erlassen sehr viele Kommunen in Hessen und anderswo die Grundsteuerbescheide mit der konkret zu zahlenden Grundsteuer.
Die Grundsteuerbescheide sind sogenannte Folgebescheide der Gemeinde. Bereits im letzten Jahr haben die Finanzämter aufgrund der Erklärungen zur Grundsteuer die sogenannten Grundsteuermessbescheide als Grundlagenbescheide erlassen.
Diese Unterscheidung ist wichtig.
- Finanzamt erlässt den Grundsteuermessbescheid = Grundlagenbescheid
- Kommune erlässt auf dieser Basis den Grundsteuerbescheid = Folgebescheid
Hinweis:
Erhöhungen bei der Grundsteuer aufgrund der Reform waren zu erwarten, insbesondere vor dem Hintergrund des erheblich gestiegenen Finanzbedarfs der Kommunen. Die Grundsteuerreform sollte lediglich in Summe aufkommensneutral sein, dies gilt jedoch nicht immer für den jeweiligen Einzelfall.
- Liegen sachliche Fehler beim Grundlagenbescheid (Grundsteuermessbescheid) vor, können Einwände im Wege des Einspruchs nur gegen diesen Bescheid beim Finanzamt vorgebracht werden, nicht gegen den Folgebescheid der Gemeinde. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Finanzämter die Hofstelle falsch vom Grundvermögen abgegrenzt haben oder wenn die Nutzfläche fälschlicherweise als Wohnfläche angegeben wurde.
Wenn entsprechend Einspruch eingelegt wurde/wird, sollte gleichzeitig ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt oder jetzt noch nachgeschoben werden. Ein Einspruch ist/war jedoch nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Grundsteuermessbescheides seitens des Finanzamtes möglich.
Bei Aussetzung des Grundlagenbescheids ist der Folgebescheid von Amts wegen ohne gesonderten Antrag und ohne Anfechtung des Folgebescheids auszusetzen.
Wird bei solchen sachlichen Fehlern Widerspruch gegenüber der Gemeinde eingelegt, wird dieser als unbegründet zurückgewiesen, ist also nicht zielführend. - Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde (= Folgebescheid) ist nur dann erfolgreich, wenn der Grundsteuerbescheid der Gemeinde selbst Fehler enthält, z.B. falscher Hebesatz (statt Hebesatz für die Landwirtschaft wurde der Hebesatz für das Grundvermögen angesetzt). Das dürfte nur in Ausnahmefällen so sein. Auch hier gilt ggf. die Einspruchsfrist von einem Monat.
Wie die Hebesätze ausgestaltet werden, obliegt den Kommunen. In vielen Fällen wurden die Hebesätze dennoch aufgrund der finanziellen Schieflage der Gemeinden bereits im Jahr 2024 angehoben. - Wenn gegen den Grundlagenbescheid beim Finanzamt kein Einspruch eingelegt wurde, die Frist abgelaufen ist und nun erst sachliche Fehler offenbar werden, sollte eine so genannte fehlerbeseitigende Fortschreibung auf den 1. Januar 2025 beantragt werden, d. h. es sollte in diesen Fällen eine neue (berichtigte) Erklärung zum Grundsteuermessbescheid beim Finanzamt abgegeben werden.
Hinweis:
Ein Einspruch gegen den Grundlagenbescheid aufgrund einer vermeintlichen Verfassungswidrigkeit erscheint zurzeit wenig zielführend, diesbezüglich ist kein einziges Verfahren in Hessen anhängig (im Gegensatz zum Grundvermögen im Bundesmodell. Hessen hat jedoch ein eigenes Ländermodell).
Prüfen auch Sie, ob Ihr Bescheid richtig ist. Häufige Fehler sind z.B.
Abgrenzung der Hofstelle
Das Wohngebäude des Landwirtes gehört bewertungsrechtlich nun nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen. Gerade die Aufteilung des Grund und Bodens in seiner Zugehörigkeit zum Grundvermögen oder zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Zusammenhang mit der Hofstelle kann problematisch sein und wird streitanfällig bleiben.
Befindet sich bebauter Grundbesitz auf einer ansonsten auch landwirtschaftlich genutzten Parzelle, z. B das Wohngebäude des Landwirts oder Betriebswohnungen, kann gemäß einer Verwaltungsregelung hilfsweise die dreifache Wohn- und Nutzfläche des zu bewertenden Gebäudes oder Gebäudeteils angesetzt werden, wenn eine konkrete Zuordnung nicht erfolgen kann.
Garagen und kleine Gebäude
Garagen sind aus Vereinfachungsgründen nicht zu erfassen, sofern sie im räumlichen Zusammenhang mit dem zu Wohnzwecken genutzten Gebäude stehen oder weniger als 100 qm Nutzfläche umfassen.
Nebengebäude von untergeordneter Bedeutung bleiben außen vor. Dies ist der Fall, wenn sie weniger als 30 qm Grundfläche besitzen, insbesondere Schuppen und Gartenhäuser.
Hinweis:
Weitere Informationen finden Sie auch unter https://finanzamt.hessen.de/grundsteuerreform. Hier hat die Finanzverwaltung für Hessen auch FAQs eingestellt.
Anzeigepflicht
Abschließend möchten wir noch darauf hinweisen, dass es eine neue Anzeigepflicht bei der Grundsteuer gibt: Steuerpflichtige müssen eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwertes, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen kann, auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres anzeigen.
Die Frist für die Abgabe dieser Anzeige beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Die Änderungsanzeige besteht unabhängig von der Überschreitung irgendwelcher Wertgrenzen. Für die Land- und Forstwirtschaft ergibt sich insbesondere in folgenden Fällen eine Anzeigepflicht:
- Änderungen bei Nutzung, Nutzungsteilen oder Nutzungsarten;
- Änderung der Ertragsmesszahl;
- Änderung der Bruttogrundfläche bei den Nutzungen;
- Änderungen zum Tierbestand.
Hinweis:
Die erstmalige Frist für eine Änderungsanzeige ist der 31. März 2025.
Unternehmer
- 5. Anscheinsbeweis für private Fahrzeugnutzung
- 6. Keine Schätzung bei pauschaler Entnahme von Non-Food-Artikeln
ARBEITNEHMER
- 7. Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem AltTZG
- 8. Erstattung der Steuerzahlung für einen Verdienstausfallschaden
AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN
- 9. Sonderausgabenabzug von Schuldgeld für Privatschule
UMSATZSTEUER
- 10. Betriebsfortführung eines Dritten keine Geschäftsveräußerung
- 11. Umsatzsteuerbefreiung für Haartransplantationen?
Erbschaftssteuer
- 12. Auseinandersetzungskosten einer Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeiten
- 13. Ausführung einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung
SONSTIGES
- 14. Nachweise bei Krankheitskosten
- 15. Grunderwerbsteuer bei Änderungen im Gesellschafterbestand
- 16. Keine Überlassung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an (Schwieger-)Mutter
Landwirtschaft
- 17. Achtung bei Rückbehalt von Flächen