Unser Steuerbrief (11+12/2024)
Der Inhalt des Steuerbriefes wird von unserer Steuerabteilung selbst erstellt, um unsere Dauermandanten bestmöglich zu informieren.
Erscheinungsweise: zweimonatlich.
Mit einem Klick auf die größer geschriebenen Überschriften gelangen Sie zu einer Leseprobe unseres Steuerbriefes.
Fristen und Termine
- 1. Zahlungstermine für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge im November und Dezember
Aktuelle Hinweise
Mit der Reform des Grundsteuerrechtes wurden auch Anzeigepflichten für die Steuerpflichtigen eingeführt.
So sieht das Bundesmodell eine Anzeigepflicht der Steuerpflichtigen bzw. Feststellungsbeteiligten vor, wenn sich tatsächliche Verhältnisse ändern, die sich entweder auf die Höhe des Grundsteuerwertes oder die Vermögens- oder die Grundstücksart auswirken können.
Gleiches gilt, wenn das Eigentum von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden übergegangen oder eine erstmalige Festsetzung durchzuführen ist. Alle diese Änderungen wirken sich im weiteren Sinne auf den Grundsteuerwert.
Die Frist für die Abgabe der Anzeige beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben; mit anderen Worten: die Frist endet regelmäßig bereits am 31. Januar des Folgejahres.
Bei verspäteter Abgabe oder Nichtabgabe einer Anzeige drohen Verspätungszuschläge oder andere Zwangsmittel.
Die bei der Grundsteuer das Bundesmodell anwendenden Länder, wie z.B. Thüringen, haben mit Erlass vom 28. Februar 2024 die Frist zur Abgabe von diesbezüglichen Grundsteuer-Änderungsanzeigen auf die Feststellungszeitpunkte 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 auf den 31. Dezember 2024 verlängert. Danach sind sowohl im Jahr 2022 als auch im Jahr 2023 eingetretene Änderungen erst bis Ende 2024 anzuzeigen. Jegliche im Jahr 2024 eingetretenen und noch eintretende Änderungen sind unverändert bis zum 31. Januar 2025 anzuzeigen.
Hinweis:
Auch Hessen hat im März die Frist für die Änderungsanzeige bei der Grundsteuer für die Stichtage 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.
Die Anzeigepflichten gelten auch für land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Die notwendigen tatsächlichen Änderungen können Umwidmungen (z.B. Betriebsgebäude werden zu Wohnzwecken verwendet) oder eine geänderte landwirtschaftliche Nutzung (z.B. Flächen mit Feldfrüchten werden für gärtnerische Zwecke verwendet) sein. Die geforderte Form der Anzeige wird im Bewertungsgesetz nicht definiert.
Ein einfacher Brief, mit dem das Finanzamt über die Änderungen dem Grunde nach informiert wird, reicht aus; es obliegt dann dem Finanzamt zu prüfen, ob der oder die Steuerpflichtige zur Abgabe einer gesonderten Steuererklärung aufgefordert wird.
Hinweis:
Soweit landwirtschaftliches Vermögen vorhanden ist, müssen Betriebe mit Tierhaltung jedes Jahr die Anzahl der Tiere und die bewirtschafteten Flächen angeben. Diese Angaben dienen der Prüfung der Höhe des Tierzuschlages.
Quelle: Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechtes vom 2. Dezember 2019, BGBl. 2019 I Nr. 43
Elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) sind im B2B-Bereich zukünftig verpflichtend. Die entsprechenden umsatzsteuerrechtlichen Regelungen wurden im März 2024 mit dem Wachstumschancengesetz beschlossen und wurden vom Gesetzgeber in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen.
Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem vorgegebenen strukturierten elektronischen Daten-Format im Sinne der europäischen Normenreihe EN 16931 ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht; es ist keine PDF-Rechnung.
Eine Rechnung im PDF-Format sowie andere nicht nach der o.g. Norm strukturierten Formate eignen sich zwar für eine digitale, bildhafte Darstellung der Rechnung, erfüllen aber nicht die Anforderungen an eine E-Rechnung. Das strukturierte elektronische Daten-Format muss verbindlich der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen entsprechen (CEN-Norm EN 16931).
Erfüllt werden die Formatanforderungen aktuell zum Beispiel von der XRechnung, die unter anderem im öffentlichen Auftragswesen bereits zum Einsatz kommt, oder dem hybriden ZUGFeRD-Format, einer Kombination aus PDF-Dokument und XML-Datei.
Die neue E-Rechnungspflicht gilt grundsätzlich ab 1. Januar 2025. Angesichts des zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwandes für die Unternehmen hat der Gesetzgeber jedoch Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027 für Rechnungsaussteller vorgesehen.
Sofern ein inländisches Unternehmen als Rechnungsaussteller die oben genannten Übergangsregelungen nicht in Anspruch nimmt, müssen inländische unternehmerische Rechnungsempfänger jedoch bereits ab 1. Januar 2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen nach den neuen Vorgaben empfangen und verarbeiten zu können. Auch Unternehmen mit ausschließlich Privatkunden oder Kleinunternehmer ohne Ausweis der Umsatzsteuer auf der Rechnung müssen zum Jahreswechsel ab 2025 zumindest den Empfang der E-Rechnung ermöglichen, z.B. über das Einrichten einer E-Mail-Adresse.
Anders als bisher ist die Ausstellung der „neuen“ E-Rechnung nicht an eine Zustimmung des Rechnungsempfängers geknüpft. Diese ist nur noch für elektronische Rechnungen erforderlich, die nicht den neuen Vorgaben (beispielsweise PDF-Dateien) entsprechen, bzw. in denjenigen Fällen, in denen keine E-Rechnungspflicht besteht (z.B. bei bestimmten steuerfreien Umsätzen oder Kleinbetragsrechnungen).
Hinweis:
Die mit uns zusammenarbeitenden Software-Anbieter NLB und DATEV können bereits jetzt sämtliche Anforderungen zum Empfang sowie zur revisionssicheren Ablage von E-Rechnungen sicherstellen.
Zudem bietet es sich in vielen Fällen an, die E-Rechnungspflicht zum Anlass zu nehmen, laufende Prozesse im Unternehmen zu optimieren und die Digitalisierung weiter voranzutreiben. Die Gestaltung neuer Prozesse ist zwar zunächst aufwändig und mit der Inanspruchnahme von Ressourcen und Zeit verbunden. Wer frühzeitig beginnt, profitiert aber später eher von den sich daraus ergebenen Vorteilen. Es empfiehlt sich daher, kurzfristig die eigenen internen Prozesse zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um eine effiziente Abwicklung der E-Rechnung zu ermöglichen. Dies kann die Implementierung entsprechender Software-Lösungen, wie NLB oder DATEV, umfassen, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.
Hinweis:
Der Gesetzgeber hat bewusst Übergangsregelungen geschaffen und etwaige Verzögerungen bei der Umsetzung einkalkuliert. Ab 2028 sind die neuen Anforderungen an die E-Rechnungen und ihre Übermittlung allerdings zwingend von allen inländischen Unternehmen für Leistungen im Bereich der inländischen B2B-Umsätze einzuhalten. Ab diesem Zeitpunkt müssen im Unternehmen die technischen Voraussetzungen gegeben sein.
Quelle: Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108 vom 27. März 2024
Ab November 2024 wird jedem wirtschaftlich Tätigen eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) zur eindeutigen Identifizierung im Besteuerungsverfahren zugeteilt, um eine eindeutige Identifizierung von wirtschaftlich Tätigen und eine Trennung von der privaten Sphäre zu gewährleisten.
Die W-IdNr. besteht aus den Buchstaben „DE“ und neun Ziffern und entspricht damit im Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr). Die W-IdNr. wird zusätzlich um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt.
Zu beachten ist, dass die W-IdNr. die USt-IdNr. nicht ersetzt. Wer mehreren unternehmerischen Tätigkeiten nachgeht, wird für jede einzelne davon eine eigene W-IdNr. erhalten. Dies soll der Abgrenzung der einzelnen Geschäftsfelder dienen. Eine Antragsstellung bei einer Finanzbehörde auf Vergabe der W-IdNr. ist nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die Vergabe der W-IdNr. durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgt stufenweise wie folgt:
Zunächst wird allen wirtschaftlich Tätigen mit vorhandener USt-IdNr. mit Wirkung ab einem durch öffentliche Bekanntmachung festzulegenden Stichtag die bereits bestehende USt-IdNr. als W-IdNr. zugeteilt. Zu beachten ist: Außer einer öffentlichen Bekanntmachung (voraussichtlich noch im Spätherbst 2024) gibt es keine Mitteilungsschreiben an diese wirtschaftlich Tätigen oder ihre steuerlichen Berater. Für wirtschaftlich Tätige ohne USt-IdNr., die bereits umsatzsteuerlich erfasst oder Kleinunternehmer sind, erfolgt die elektronische Mitteilung der W-IdNr. voraussichtlich ab November 2024.
Der wirtschaftlich Tätige ohne Berater muss hierfür über ein ELSTER-Benutzerkonto verfügen. Hat der Steuerpflichtige einen steuerlichen Berater mit entsprechender Bekanntgabevollmacht, erfolgt die Mitteilung an den steuerlichen Vertreter. Die Finanzverwaltung stellt den Softwareanbietern eine Schnittstelle zur Verfügung, sodass die steuerlichen Berater die W-IdNr. über ihre Kanzleisoftware abrufen können.
Dem übrigen wirtschaftlichen Tätigen wird die W-IdNr. voraussichtlich ab dem 3. Quartal 2025 elektronisch zugeteilt. Bei Ausübung von mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten vergibt das BZSt ab dem 1. Quartal 2026 weitere Unterscheidungsmerkmale. Darüber hinaus werden die wirtschaftlich Tätigen und ihre Berater gesondert informiert. Bis dahin wird eine W-IdNr. mit dem Merkmal 00001 vergeben.
Hinweis:
Die W-IdNr. ist eine steuerliche ID für Unternehmer und Freiberufler und wird zukünftig verpflichtend als Identifizierungsmerkmal auf allen Anträgen, Erklärungen und Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben sein. Bevor das gilt, sind aber großzügige Übergangsregelungen vorgesehen. So ist beispielsweise die Angabe der W-IdNr. und des Unterscheidungsmerkmals in den elektronischen Steuererklärungsvordrucken vorerst bis zum 31. Dezember 2026 nicht verpflichtend.
Neben der Steuer- und Umsatzsteuer-ID-Nummer nun also eine dritte Nummer im Besteuerungsverfahren! Zukünftig soll es dann keine Doppelungen mehr geben, aber z.Zt. muss man eindeutig konstatieren: zum versprochenen Bürokratieabbau trägt das jedenfalls nicht bei.
Quelle: Regierungsentwurf einer Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung – WIdV) vom 21. August 2024
Unternehmer
- 4. Corona-Testzentrum als freiberufliche Tätigkeit
- 5. Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen im Konzern
- 6. Gewerbeverluste bei einer Kapitalgesellschaft
- 7. Nachträgliche Betriebsausgaben nach einer Betriebsübertragung
KAPITALVERMÖGEN
- 8. Wegfall der Antragsvoraussetzungen nach der Option zum Teileinkünfteverfahren
AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN
- 9. Nahrungsergänzungsmittel bei Krebserkrankung keine außergewöhnliche Belastung
- 10. Abriss- und Neubaukosten keine außergewöhnlichen Belastungen
Kinder
- 11. Kindergeldanspruch auch für Kinder auf Wohnmobil-Tour
UMSATZSTEUER
- 12. Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom
SONSTIGES
- 13. Urteil zur neuen Grundsteuer im Bundesmodell
- 14. Bewertung von Grundstücken mit Windkraft- und Freiflächen-PV-Anlagen
- 15. Freiwillige Anzahlungen bei Handwerkerleistungen nicht begünstigt
- 16. Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch einen Treuhänder
Landwirtschaft
Im Jahr 2015 wurde die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechtes neu geregelt - also nicht nur, aber auch für Jagdgenossenschaften. Begründet wurde dies damals damit, dass die Rechtsprechung es notwendig mache, die bestehende gesetzliche Regelung an die Vorgaben des EU-Rechtes anzupassen. Bis 2015 galten die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR), sofern sie keine wirtschaftliche Tätigkeit ausführten, nämlich nicht als Unternehmer. Das Jahr 2016 galt als Übergangsjahr zur Anpassung an die neue Rechtslage, mit der Option für bisherige jPdöR, sich noch für 5 Jahre nach der alten Rechtslage, d.h. als Nicht-Unternehmer, behandeln zu lassen. Diese 5-Jahres-Frist wurde schließlich aufgrund der Corona-Pandemie noch einmal um ein weiteres Jahr verlängert. Diese Frist wurde zunächst durch das Jahressteuergesetz 2022 bis zum 31. Dezember 2024 verlängert und soll durch das Jahressteuergesetz 2024 nun erneut bis zum 31. Dezember 2026 verlängert werden.
Das bedeutet, jede Lieferung oder sonstige Leistung, die eine Jagdgenossenschaft im Inland gegen ein Entgelt erbringt, unterliegt nach dieser Frist dann der Umsatzsteuer – es sei denn, es greifen allgemeine Steuerbefreiungsvorschriften. Auf die Erzielung eines Gewinns kommt es nicht an. Nur hoheitliche Tätigkeiten unterliegen weiterhin nicht der Umsatzsteuer, sofern es nicht zu „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ kommt.
Das allgemeine Prinzip der Umsatzsteuer beruht darauf, dass von der Jagdgenossenschaft für erbrachte Lieferungen oder Leistungen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird, die dann ans Finanzamt abgeführt werden muss. Im Gegenzug kann die Jagdgenossenschaft aber die ihr selbst wiederum in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für empfangene Lieferungen und sonstige Leistungen davon abziehen. Voraus-setzung dafür ist, dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
Viele Jagdgenossenschaften werden nach Auslaufen der neuen Frist zudem die sogenannte Kleinunternehmergrenze nutzen können. Sie müssen dann keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, wenn ihr Umsatz im Vorjahr nicht mehr als 22.000 € (künftig geplante Erhöhung auf 25.000 €) betragen hat und voraussichtlich weniger als 50.000 € (künftig geplante Erhöhung auf 100.000 €) Umsatz im laufenden Jahr zu erwarten ist (Prognose). In die Prüfung dieser Grenze sind alle Umsätze des Unternehmers einzubeziehen (Gesamtumsatz).
Sollte die Jagdgenossenschaft daher z.B. eine Photovoltaikanlage betreiben oder Maschinen gegen Entgelt zur Verfügung stellen, sind diese Umsätze mit einzubeziehen – nicht nur die Jagdpacht allein. Auf die Kleinunternehmerregelung kann freiwillig für künftige Jahre verzichtet werden. Das kann z.B. sinnvoll sein, wenn die Jagdgenossenschaft aus Investitionen einen Vorsteuerüberschuss hat. Ein solcher freiwilliger Verzicht bindet jedoch 5 Jahre; danach kann erst wieder zur Kleinunternehmerregelung zurückgekehrt werden.
Hinweis:
Wenn es im Jagdpachtvertrag keine Regelung zur Umsatzsteuer gibt, ist aufgrund von BGH-Rechtsprechungen davon auszugehen, dass die vereinbarte Jagdpacht ein Bruttobetrag ist, d.h. die Jagdgenossenschaft trägt die Umsatzsteuer. Da der Jagdpächter mit der Ausübung der Jagd i.d.R. kein Unternehmer ist, kalkuliert er brutto und wird einer ergänzenden Vereinbarung des Vertrages mit zusätzlichem Umsatzsteuerausweis möglicherweise nicht zustimmen – es sei denn, es geht um den Neuabschluss der Jagdpacht und die Marktlage gibt dies her.
Quelle: Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 vom 4. Juni 2024
- 18. Kein ermäßigter Steuersatz für Milchersatzprodukte
- 19. Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Vielzahl von Erwerbern