Ab November 2024 wird jedem wirtschaftlich Tätigen eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) zur eindeutigen Identifizierung im Besteuerungsverfahren zugeteilt, um eine eindeutige Identifizierung von wirtschaftlich Tätigen und eine Trennung von der privaten Sphäre zu gewährleisten.
Die W-IdNr. besteht aus den Buchstaben „DE“ und neun Ziffern und entspricht damit im Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr). Die W-IdNr. wird zusätzlich um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt.
Zu beachten ist, dass die W-IdNr. die USt-IdNr. nicht ersetzt. Wer mehreren unternehmerischen Tätigkeiten nachgeht, wird für jede einzelne davon eine eigene W-IdNr. erhalten. Dies soll der Abgrenzung der einzelnen Geschäftsfelder dienen. Eine Antragsstellung bei einer Finanzbehörde auf Vergabe der W-IdNr. ist nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die Vergabe der W-IdNr. durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgt stufenweise wie folgt:
Zunächst wird allen wirtschaftlich Tätigen mit vorhandener USt-IdNr. mit Wirkung ab einem durch öffentliche Bekanntmachung festzulegenden Stichtag die bereits bestehende USt-IdNr. als W-IdNr. zugeteilt. Zu beachten ist: Außer einer öffentlichen Bekanntmachung (voraussichtlich noch im Spätherbst 2024) gibt es keine Mitteilungsschreiben an diese wirtschaftlich Tätigen oder ihre steuerlichen Berater. Für wirtschaftlich Tätige ohne USt-IdNr., die bereits umsatzsteuerlich erfasst oder Kleinunternehmer sind, erfolgt die elektronische Mitteilung der W-IdNr. voraussichtlich ab November 2024.
Der wirtschaftlich Tätige ohne Berater muss hierfür über ein ELSTER-Benutzerkonto verfügen. Hat der Steuerpflichtige einen steuerlichen Berater mit entsprechender Bekanntgabevollmacht, erfolgt die Mitteilung an den steuerlichen Vertreter. Die Finanzverwaltung stellt den Softwareanbietern eine Schnittstelle zur Verfügung, sodass die steuerlichen Berater die W-IdNr. über ihre Kanzleisoftware abrufen können.
Den übrigen wirtschaftlich Tätigen wird die W-IdNr. voraussichtlich ab dem 3. Quartal 2025 elektronisch zugeteilt. Bei Ausübung von mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten vergibt das BZSt ab dem 1. Quartal 2026 weitere Unterscheidungsmerkmale. Darüber hinaus werden die wirtschaftlich Tätigen und ihre Berater gesondert informiert. Bis dahin wird eine W-IdNr. mit dem Merkmal 00001 vergeben.
Hinweis:
Die W-IdNr. ist eine steuerliche ID für Unternehmer und Freiberufler und wird zukünftig verpflichtend als Identifizierungsmerkmal auf allen Anträgen, Erklärungen und Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben sein. Bevor das gilt, sind aber großzügige Übergangsregelungen vorgesehen. So ist beispielsweise die Angabe der W-IdNr. und des Unterscheidungsmerkmals in den elektronischen Steuererklärungsvordrucken vorerst bis zum 31. Dezember 2026 nicht verpflichtend.
Neben der Steuer- und Umsatzsteuer-ID-Nummer nun also eine dritte Nummer im Besteuerungsverfahren! Zukünftig soll es dann keine Doppelungen mehr geben, aber z.Zt. muss man eindeutig konstatieren: zum versprochenen Bürokratieabbau trägt das jedenfalls nicht bei.
Quelle: Regierungsentwurf einer Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung – WIdV) vom 21. August 2024