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102-Tage-Regelung ist erst am 1. Juni 2021 in Kraft getreten


Am 31. Mai 2021 wurde das IV. Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit sind die Regelungen zur befristeten Ausweitung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung erst am 1. Juni 2021 in Kraft getreten.

Kurzfristige Beschäftigung für vier Monate/102 Arbeitstage

Vom 1. März 2021 bis einschließlich 31. Oktober 2021 beträgt die Zeitgrenze für eine kurzfristige Beschäftigung vier Monate oder 102 Arbeitstage.

Ab 1. Juni 2021 können damit Verträge über kurzfristige Beschäftigung mit einer Dauer von bis zu vier Monaten/ 102 Arbeitstagen sozialversicherungsfrei geschlossen und bestehende Verträge auf eine Gesamtdauer von bis zu vier Monaten/ 102 Arbeitstagen verlängert werden. Hatte eine kurzfristige Beschäftigung vor Inkrafttreten des Gesetzes wegen Erreichens der bislang geltenden Zeitgrenzen von drei Monaten/ 70 Arbeitstagen geendet, kann nun mit dem Beschäftigten ein neues kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis mit einer Dauer von einem Monat/ 32 Arbeitstagen geschlossen werden.

Hinweis:
Für Beschäftigungen, die vor dem 1. Juni 2021 mit einer Dauer von mehr als drei Monaten oder 70 Arbeitstagen geschlossen wurden, gilt eine Übergangsregelung. Diese Beschäftigungen waren zu ihrem Beginn wegen Überschreitens der damals geltenden Zeitgrenze von drei Monaten/70 Arbeitstagen versicherungspflichtig und bleiben dies auch, wenn sie die ab 1. Juni 2021 geltende Zeitgrenze von vier Monaten/ 102 Arbeitstagen einhalten.

Die verlängerten Zeitgrenzen gelten nur bis zum 31. Oktober 2021. Ab dem 1. November 2021 sind wieder die alten Zeitgrenzen von drei Monaten/ 70 Arbeitstagen bei einer kurzfristigen Beschäftigung einzuhalten. Eine Beschäftigung, die vor dem 1. November 2021 mit einer Dauer von bis zu vier Monaten vereinbart ist, kann damit bis zum 31. Oktober 2021 als kurzfristige Beschäftigung versicherungsfrei sein. Ab dem 1. November 2021 besteht die Versicherungsfreiheit nur noch, wenn die Beschäftigung von Beginn an auf höchstens drei Monate/ 70 Arbeitstage begrenzt ist. Wurde die Beschäftigung mit einer Dauer von mehr als drei Monaten/ 70 Arbeitstagen vereinbart, wird sie ab 1. November 2021 wegen Überschreitens der dann wieder geltenden Zeitgrenzen von drei Monaten/ 70 Arbeitstagen sozialversicherungspflichtig.

Meldepflicht des Arbeitgebers

Eingeführt wird zudem eine Meldepflicht des Arbeitgebers über das Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes des kurzfristig Beschäftigten in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Der Nachweis über den Krankenversicherungsschutz muss zu den Lohnunterlagen genommen werden.

Hinweis:
Diese Regelungen treten allerdings erst zum 1. Januar 2022 in Kraft.

Vorbeschäftigungen

Ebenfalls zum 1. Januar 2022 wird eine automatisierte Rückmeldung der Minijobzentrale an den Arbeitgeber bei Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung eingeführt. Diese informiert den Arbeitgeber, ob für den Beschäftigten weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr vorliegen.

Hinweis:
Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben - wie im letzten Jahr auch - für den o.g. Zeitraum eine gemeinsame Verlautbarung ergänzend zu den bisherigen Geringfügigkeitsrichtlinien aus 2018 veröffentlicht.

Grundsätzlich schließt danach ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze von 450 € eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht aus. Dabei wird ein Zeitraum bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres als gelegentlich angesehen. Nunmehr gilt auch hier ein Zeitraum von vier Monaten, wenn innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres maximal in vier Kalendermonaten ein nicht vorhersehbares Überschreiten vorliegt.

Hinweis:
In der Verlautbarung sind hilfreiche Beispiele aufgeführt.
Beachten Sie aber, dass eine kurzfristige Beschäftigung weiterhin auch dann nicht vorliegt, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird.

Quelle: IV. Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes vom 26. Mai 2021, BGBl. 2021, S. 1170; Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung geringfügiger Beschäftigungen, www.minijob-zentrale.de

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