Werden anlässlich der Corona-Krise vom Arbeitgeber an die Beschäftigten Bonus- oder Sonderzahlungen geleistet, sind diese bis zu 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Arbeitnehmer zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Auch Sachleistungen sind möglich. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
In seinen neuen FAQ hat sich das Bundesfinanzministerium zu weiteren Einzelheiten geäußert:
- Arbeitgebern steht es danach z.B. frei, anstelle eines freiwilligen, arbeitgeberseitigen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld eine steuerfreie Corona-Beihilfe zu zahlen – unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen. Allerdings ist erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Gleiches gilt auch für andere Sonderzahlungen, wenn der Anspruch nicht tatsächlich vor dem 1. März entstanden bzw. begründet wurde. Auch eine Erholungsbeihilfe kann hierunter gefasst werden. Gleiches gilt, wenn geleistete Überstunden ausgeglichen werden, auf die kein Auszahlungsanspruch bestand.
- Leistungsprämien können allerdings nicht umgewandelt werden.
- Auch Minijobber können profitieren, denn diese steuerfreien Beihilfen oder Unterstützungen zählen nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Eine Angemessenheitsprüfung ist nicht vorzunehmen. Bei Arbeitsverhältnissen unter nahen Angehörigen muss allerdings die Gewährung einer solchen Beihilfe oder Unterstützung auch unter Fremden üblich sein.
- Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist allerdings Vorsicht geboten.
- Im Rahmen von Abfindungsvereinbarungen kann der Betrag jedoch genutzt werden.
- Der Betrag von insgesamt bis zu 1.500 € kann pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden.
- Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalierungsmöglichkeiten können daneben genutzt werden.
Hinweis:
Nur zusätzliche Zahlungen zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Corona-Krise sind begünstigt. Ein Gehaltsverzicht oder Gehaltsumwandlungen sind ausgeschlossen. Gleiches gilt für Sonderzahlungen, die vor dem 1. März 2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise vereinbart wurden.
Die steuerfreien Zuwendungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Quelle: FAQ „Corona“ (Steuern) vom 30. April 2020, www.bundesfinanzminsiterium.de