Das Land Hessen fördert nun auch von der Corona-Pandemie betroffene Vereine. Wirtschaftliche Vereine konnten bisher schon von den Corona-Soforthilfen profitieren und bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Kurzarbeit beantragen.
Für ideelle Vereine bzw. für den ideellen Bereich von Vereinen, die hiervon bisher nicht profitieren konnten, kann ab dem 1. Mai 2020 ebenfalls Unterstützung beantragt werden. Das Programm dient zur Abwendung der pandemiebedingten existenzbedrohlichen Engpässe im ideellen Bereich. Mittel können beispielsweise beantragt werden für
- Mieten / Betriebskosten (Wasser, Strom, weitere Nebenkosten);
- Instandhaltungen;
- Kosten für bereits in Auftrag gegebene und durch die Pandemie abgesagte Projekte (Storno- und Reisekosten, Ausfallhonorare, Werbung und Sachkosten o.ä.).
Finanzielle Notlagen, die bereits vor dem 11. März bestanden haben, werden nicht abgedeckt.
Berechtigt sind neben den Sportvereinen (Antragstellung bei corona-vereinshilfe@sport.hessen.de) auch Kulturvereine, Spielstätten, Festivals, Laienensembles als auch Vereine, Initiativen und Organisationen, die sich in anderen gesellschaftlichen Bereichen engagieren. Dazu gehören beispielsweise Naturschutzvereinigungen, Jägervereinigungen, Wildparke, Tiergärten, Angel- und Fischereivereine, Naturparkvereine, Zoos, Nachbarschaftshilfe und Landfrauen sowie Dach- und Fachverbände der Kindertagesbetreuung oder der Hessische Jugendring.
In Abhängigkeit von den Gesamtausgaben und der finanziellen Belastung des Vereins bzw. Verbands werden durch Nachweis Billigkeitsleistungen in Höhe von bis zu 10.000 € pro Antragsteller gewährt. Zuständig für die Anträge sind die jeweiligen Ministerien (Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (corona-vereinshilfe@hmwk.hessen.de) sowie das Hessische Ministerium für Soziales (corona-vereinshilfe@hsm.hessen.de).
Besteht ein Verein sowohl aus einem ideellen als auch wirtschaftlichen Geschäfts- und Zweckbereich und ist in beiden Bereichen im Rahmen der Corona-Virus-Pandemie von einem existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass bedroht, dann kann ein Verein jeweils einen Antrag auf Gewährung finanzieller Hilfe nach dieser Richtlinie und dem Corona-Soforthilfeprogramm stellen.
Hinweis:
Auch Thüringen bietet Unterstützungsmaßnahmen für gemeinnützige Organisationen. Alle Voraussetzungen zur Beantragung der Soforthilfe finden Sie unter www.gfaw-thueringen.de/corona-soforthilfe. Die Anträge auf Gewährung sind bis zum 31.Mai 2020 an die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen (GFAW) zu richten, die die Anträge prüft und bearbeitet. Die Bewilligung erfolgt durch die Thüringer Aufbaubank (TAB). Hier sind 9.000 € bis 30.000 € je nach Einzelfall als nicht rückzahlbarer Zuschuss möglich.