Beiträge zur Sozialversicherung können auf Antrag gestundet werden, wenn Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten sind und vorrangig andere Unterstützungsmaßnahmen von Bund und Land in Anspruch genommen haben, wie etwa das erleichterte Kurzarbeitergeld, Fördermittel und Kredite.
Bereits fällig gewordene oder noch fällig werdenden Beiträge können zunächst für die Ist-Monate März 2020 bis April 2020 gestundet werden; Stundungen sind zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2020 zu gewähren. Sicherheitsleistungen sind nicht erforderlich. Stundungszinsen, Säumniszuschläge oder Mahngebühren werden nicht erhoben. Auch für bereits rückständige Zahlungen kann von Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig abgesehen werden. Der Arbeitgeber hat die Umstände (z. B. erhebliche Umsatzeinbußen wegen der Pandemie) glaubhaft zu machen. Es empfiehlt sich, den Antrag per E-Mail zu stellen.
Um insbesondere den Problemen bei den Saisonarbeitskräften Rechnung zu tragen, werden die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung i.S.d. §§ 115 SGB III i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 auf eine Höchstdauer von 115 Tagen (bisher 70 Tage) und fünf Monate (bisher drei Monate) ausgeweitet. Die Ausweitung der Zeitgrenze ist befristet bis zum 31.10.2020. Die Maßstäbe für die Prüfung der Berufsmäßigkeit bleiben jedoch unverändert. Wir verstehen diesen Hinweis aus der Gesetzesbegründung so, dass allein durch die gesetzlich erlaubte verlängerte Beschäftigung keine Berufsmäßigkeit verursacht wird.
Vereinbart wurden außerdem höhere Hinzuverdienstgrenzen bei der Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt. Für das gesamte Jahr 2020 beträgt die Hinzuverdienstgrenze nun 44.590 € statt bisher 6.300 €. Betroffene sollten sich dennoch vorher unbedingt beim Rentenversicherungsträger erkundigen.