Bestimmte Unternehmen mit einem „existenzgefährdeten Liquiditätsengpass“ aufgrund der Pandemie erhalten eine Soforthilfe. Die Anträge können seit Montag, den 30. März 2020 online beim Regierungspräsidium Kassel gestellt werden. Damit sollen einmalig für drei Monate Zuschüsse zu Betriebskosten gewährt, werden die nicht zurückgezahlt werden müssen.
Antragsberechtigt sind:
- gewerbliche Unternehmen,
- Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft,
- Sozialunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, die vom Finanzamt als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG anerkannt wurden, sowie
- Selbstständige, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen
Vorgesehen sind maximal:
- Bis zu 5 Beschäftigte (in Vollzeitäquivalenten): 10.000 €
- Bis zu 10 Beschäftigte (in Vollzeitäquivalenten): 20.000 €
- Bis zu 50 Beschäftigte (in Vollzeitäquivalenten): 30.000 €.
Teilzeitbeschäftigte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen
- Mitarbeiter bis 20 Stunden: Faktor 0,5
- Mitarbeiter auf 450 €-Basis = Faktor 0,3
- Mitarbeiter bis 30 Stunden: Faktor 0,75
- Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
Im Rahmen des Antrags ist die Steuernummer des Steuerpflichtigen (bei Personen- und Kapitalgesellschaften die der Gesellschaft) anzugeben. Die aufgrund der Pandemie entstandene existenzbedrohende Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpass, der nicht mit Hilfe sonstiger Eigen- oder Fremdmittel ausgeglichen werden kann, ist zu begründen und zu bestätigen. Die Zuschüsse dürfen nur zum Ausgleich von laufenden Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten verwendet werden. Sie dienen nicht zum Ausgleich privater Lebenshaltungskosten. Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, die bereits vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.
Hinweis:
In Thüringen, NRW und Baden-Württemberg gibt es vergleichbare Programme, die sich zum Teil jedoch unterscheiden. Die Antragstellung erfolgt dort über die Thüringer Aufbaubank bzw. die Kammern und in NRW die Bezirksregierungen.
Der Zuschuss stellt ertragsteuerlich eine Betriebseinnahme dar, umsatzsteuerlich ist er als echter Zuschuss nicht umsatzsteuerbar.