· Steuernews

Corona-Pandemie: Weitere Hilfen


Der Gesetzgeber versucht mit weiteren Maßnahmen, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzumildern. Dazu gehören nunmehr auch:

Pauschaler Verlustrücktrag

Unternehmen, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, können ab sofort neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr. Von einer Betroffenheit wird regelmäßig ausgegangen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null € herabgesetzt wurden.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. eine Million € bzw. zwei Millionen € bei Zusammenveranlagung). Auf dieser Grundlage werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet. Wenn das Unternehmen wider Erwarten im Jahr 2020 doch Gewinn macht, kommt es zur Rückzahlung. Solange das Unternehmen Verluste ausweist, muss nicht zurückgezahlt werden.

Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche LSt-Anmeldungen

Arbeitgebern kann die Frist zur Abgabe der monatlichen oder vierteljährlichen Abgabe der Lohnsteueranmeldungen im Einzelfall auf Antrag verlängert werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen. Dies entspricht faktisch einer Steuerstundung bei der Lohnsteuer, die eigentlich nicht möglich ist.

Fristverlängerungen für Umsatzsteuervoranmeldungen

Auf Antrag wird allen in Hessen von Corona betroffenen Steuerpflichtigen die Abgabe- und Zahlungsfrist für die zum 10. April 2020 und zum 10. Mai 2020 abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen um jeweils zwei Monate verlängert.

Steuersatz in der Gastronomie

Verzehrfertig zubereitete Speisen können sowohl eine mit 7 % zu besteuernde Lieferung (z.B. Speisen zum Mitnehmen) als auch eine zu 19 % zu besteuernde sonstige Leistung (z.B. Verzehr im Restaurant) sein. Mit Wirkung vom 1. Juli 2020 wird der Steuersatz in der Gastronomie für 1 Jahr befristet von bisher 19 % auf 7 % gesenkt. Die Senkung gilt aber nicht für Getränke.

Übungsleiterfreibetrag

Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand oder mit einem ruhenden Beschäftigungsverhältnis (z.B. Elternzeit), die infolge der Corona-Krise für ein Gesundheitsamt oder ein staatliches oder gemeinnütziges Krankenhaus Patienten versorgen, können den Übungsleiterpauschbetrag in Anspruch nehmen. Daher sind die Einnahmen aus dieser Tätigkeit bis zu 2.400 € im Kalenderjahr steuerfrei, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt und der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Kinderbetreuung

Bereits heute können unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungen des Arbeitgebers bis zu 600 € p.a. steuerfrei bleiben. Das Vorliegen eines zusätzlichen Betreuungsbedarfs wird jetzt unterstellt, wenn Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise zu außergewöhnlichen Dienstzeiten arbeiten oder die Regelbetreuung durch Schulen o.ä. weggefallen ist.

Vereinfachter Spendennachweis

Das Finanzministerium hat Erleichterungen beim Zuwendungsnachweis sowie bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen eingeräumt. Zudem gibt es Erleichterungen bei Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften, die derartige Zwecke nicht in ihrer Satzung enthalten haben sowie zu Arbeitslohnspenden. Das umfangreiche BMF-Schreiben finden Sie unter www.bundesfinanzministerium.de.

Umsatzsteuerfreiheit bei unentgeltlicher Überlassung von Schutzkleidung

Überlassen Unternehmen unentgeltlich medizinischen Bedarf oder Personal für medizinische Zwecke, fällt aus Billigkeitsgründen bis zum 31. Dezember 2020 keine Umsatzsteuer an.

Übergangsregelung bei der Umsatzsteuer

Die bisherige Übergangsregelung zur Umsatzsteuerpflicht für juristische Personen des öffentlichen Rechtes, beispielsweise Jagdgenossenschaften, wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Sonderregelung für Grenzpendler

Grenzpendler, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln und die nun von Ausgangsbeschränkungen betroffen sind, sollen nicht durch einen ungewollten Wechsel des Besteuerungsrechtes betroffen sein.

Lohnfortzahlung Kinderbetreuung

Für Sorgeberechtigte, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, gibt es einen Entschädigungsanspruch. Die neue Vorschrift des § 56 Abs. 1a Infektions-schutzgesetz gewährt erwerbstätigen Sorgeberechtigten, die ihre Kinder infolge der behördlichen Schließung oder eines Betretungsverbots von Kinderbetreuungseinrichtungen, wie Kita oder Schule, selbst betreuen müssen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, einen Entschädigungsanspruch. Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber. Dieser kann seinerseits bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde (in Hessen: Gesundheitsamt) einen Erstattungsantrag stellen.

Die zu betreuenden Kinder dürfen das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ein Anspruch während der Schul- oder Kita-Ferien besteht nicht. Die Entschädigung beträgt 67 % des entstandenen Verdienstausfalls des betroffenen Sorgeberechtigten, höchstens 2.016 € monatlich für einen vollen Monat. Die Zahlung kann für max. 6 Wochen erfolgen. Die gesetzliche Regelung gilt ab dem 30. März 2020 bis längstens zum 31. Dezember 2020. Die Sozialversicherungsbeiträge werden auf einer Bemessungsgrundlage von 80 Prozent des Arbeitsentgelts berechnet. Über den Anspruch entscheidet die Behörde.

Anhebung und Steuerfreiheit beim Kurzarbeitergeld

Bis Jahresende soll das Kurzarbeitergeld gestaffelt bis auf 80 bzw. 87 % angehoben werden.

Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. 

Micro-Kredite der WI-Bank

Kleine Unternehmen mit maximal 50 Mitarbeitern (Vollzeitstellen) und Soloselbständige, die zusätzlichen Liquiditätsbedarf haben, können einen sogenannten Micro-Kredit über die WI-Bank beantragen, wenn die Hilfe coronabedingt und zur Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit zwingend erforderlich ist.

Finanziert werden alle Betriebsmittel für die Aufrechterhaltung der Tätigkeit bzw. die Überbrückung des Zeitraumes bis zur Wiederaufnahme derselben. Die Finanzierungsmittel dürfen ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden. Je Antragstellendem kann ein Darlehen in Höhe von 3.000 bis 35.000 € beantragt werden. Das Kreditvolumen soll sich an dem Liquiditätsbedarf für 6 Monate ab dem 13. März 2020 orientieren. Die Laufzeit des Darlehens beträgt 7 Jahre, hiervon sind die ersten 2 Jahre tilgungsfrei. Für das Darlehen wird ein Festzinssatz für die gesamte Darlehenslaufzeit vereinbart. Der Zinssatz beträgt 0,75% p.a. Eine vorzeitige teilweise oder vollständige Rückzahlung ist ohne weitere Kosten (z.B. Vorfälligkeitsentschädigung) möglich. Teilrückzahlungen müssen in Höhe von mindestens 20% der ursprünglichen Darlehenssumme erfolgen. Die WI-Bank kann einen Verzicht auf Rückzahlung von Teilbeträgen des Darlehens von bis zu 50% des ursprünglichen Darlehensbetrages aussprechen, sofern die Kreditnehmenden durch Vorlage ihrer Steuerbescheide für das Jahr 2020 Geschäftsunterbrechungen und Umsatzausfälle von nicht geringer Höhe/Dauer nachweisen und diese sich aus der Corona-Krise zwingend ergeben haben. Weitere Informationen unter www.wibank.de/wibank/hessen-mikroliquiditaet/hessen-mikroliquiditaet-522074. Die Antragstellung erfolgt über ein online-Portal.

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