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Merkblatt: Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie!


Bereits vor der allgemeinen Senkung der Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16 % für den allgemeinen Steuersatz und von 7 % auf 5 % für den ermäßigten Steuersatz wurde als eine Sofortmaßnahme für die Gastronomie der ermäßigte Steuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen eingeführt. Dies gilt jedoch nur befristet bis zum 30. Juni 2021. Durch die nun beschlossene Steuersatzsenkung, welche vorerst nur bis zum 31. Dezember 2020 gilt, stehen Hoteliers und Gastronomen vor der besonderen Herausforderung, dass sie innerhalb eines Jahres mit gleich drei Änderungen der Umsatzsteuersätze konfrontiert sind.

Zudem kommt der Umstand hinzu, dass Getränke aus dem ermäßigten Steuersatz für Restaurationsdienstleistungen ausgeklammert wurden. Dies zieht zahlreiche Zweifelsfragen nach sich, die teilweise unbeantwortet bleiben, da im deutschen Steuerrecht erstmals, für eine oftmals nicht trennbare Restaurationsdienstleistung, zwei unterschiedliche Steuersätze gelten.

Der sich aus den Maßnahmen ergebenden Bürokratieaufwand, welcher zu Mehrkosten hinsichtlich der Programmierung der Kassensysteme, der Schulung des Personals und der steuerlichen Beratung führt, dürfte bei vielen, gerade kleinen Gastronomiebetrieben, die besonders schwer von der Pandemie getroffen wurden, die Steuerersparnis aufzehren und ggf. sogar zu einer Mehrbelastung führen. 

Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Überblick darüber verschaffen, welche Konsequenzen sich aus den vorübergehenden Steuersenkungen und den nunmehr unterschiedlichen Steuersätzen für Restaurationsumsätze ergibt.

Was ist unter einer Restaurationsdienstleistung zu verstehen?

Unter eine Restaurationsdienstleistung ist vereinfacht ausgedrückt die Bewirtung von Gästen mit Speisen und Getränken zu verstehen. In der Vergangenheit sorgte die Abgrenzung zwischen einer dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Lieferung von Speisen und einer dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Restaurationsdienstleistung für Schwierigkeiten. Treten der Abgabe von Speisen Dienstleistungselemente hinzu, wie z.B. das Bereitstellen von Mobiliar und ein Kellnerservice, ist insgesamt nicht von einer Lieferung von (zubereiteten) Lebensmitteln, sondern von einer (Restaurations-) Dienstleistung auszugehen.

Durch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf eben jene Restaurationsdienstleistungen, hätte sich somit die schwierige Abgrenzung zwischen dem Vorliegen einer Lieferung und einer Dienstleistung erübrigt, da diese nun dem gleichen Steuersatz unterliegen, was ausdrücklich zu begrüßen ist.

Abgrenzungsprobleme bei der Abgabe von Getränken

Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie eröffnet die Möglichkeit, die Abgabe von Getränken bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auszuklammern, wovon der Gesetzgeber hier Gebrauch gemacht hat, was bedauerlich ist, denn ebenso hätte ihm die Möglichkeit offen gestanden die Abgabe von Getränken im Rahmen einer Restaurationsdienstleistung in den ermäßigten Steuersatz mit einzubeziehen.

So ergeben sich viele Abgrenzungsprobleme und Zweifelsfragen. Diese beginnen schon bei der Frage, was unter einem Getränk aus umsatzsteuerlicher Sicht zu verstehen ist, denn hier fehlt es an einer Definition im deutschen Umsatzsteuergesetz. Es bleibt dann lediglich ein Rückgriff auf die entsprechenden Zolltarifnummern. Hiernach gehören z.B. Milch und genussfertige Getränke auf der Grundlage von Milch zu den „anderen nichtalkoholhaltige Getränken“.

Die Lieferung von Milchmischgetränken mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (z. B. Molke) von mindestens 75 % unterliegt dem ermäßigten Steuersatz. Der Außerhausverkauf eines Milchshakes würde also dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Dies lässt sich aber nicht automatisch auf die Abgabe des Milchshakes im Rahmen einer Restaurationsdienstleistung übertagen. So müsste man strenggenommen davon ausgehen, dass der Verzehr des Milchshakes in der Eisdiele dem allgemeinen Steuersatz unterliegt, da es sich von der Sache her um ein Getränk handelt, der Verzehr eines Eisbechers jedoch dem ermäßigten Steuersatz. Der Straßenverkauf des Milchshakes über die Theke würde wiederum dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, da die Lieferung eines Milchmischgetränkes explizit begünstigt ist. Das gleiche Problem ergibt sich bei püriertem Obst (Smoothie) und Fruchtsäften.   

Hinweis:

Unseres Erachtens ist es hier durchaus vertretbar, die Abgabe von Milch und Milchmischgetränken im Rahmen einer Restaurationsdienstleistung dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Eine rechtssichere Aussage können wir jedoch nicht treffen. Eine Klarstellung seitens der Finanzverwaltung ist aus Sicht der Betreiber von Eisdielen und Cafés zwingend erforderlich.

Probleme bei offenen Ladenkassen

Viele Betreiber von Biergärten, Straußwirtschaften und Imbissbuden setzen offene Ladenkassen ein. Es werden also keine Einzelaufzeichnungen über die abgegebenen Speisen und Getränke geführt. Wo bisher der Verkauf von Speisen und Getränken insgesamt dem allgemeinen Steuersatz unterlag, ist nun zwischen der Abgabe von Speisen und Getränken zu unterscheiden. Im Zweifel muss geschätzt werden, welcher Teil der Umsätze auf die Abgabe von Getränken und welcher auf die Speisen erfolgt. Streit mit dem Finanzamt ist vorprogrammiert

Probleme bei Buffets

Auch für Hoteliers dürfte die Abrechnung zukünftig noch schwieriger werden. Während die Übernachtung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, galt bisher für das Frühstücksbuffet der allgemeine Steuersatz. Nun ist auch der Umsatz hierfür aufzuteilen. Für Kaffee, Wasser und Säfte gilt der allgemeine Steuersatz. Für Müsli, Eier, Wurst und Brötchen der ermäßigte. Auch hier kann eine Aufteilung nur im Wege einer Schätzung erfolgen.

Welcher Steuersatz gilt wann?

Gastronomen haben somit folgende Steuersätze zu beachten:

Bis 30.06.2020
Außerhausverkauf von Speisen       7 % USt
Verkauf von Speisen im Lokal         19 % USt
Verkauf von Getränken im Lokal    19 % USt

Vom 01.07. – 31.12.2020
Außerhausverkauf von Speisen       5 % USt
Verkauf von Speisen im Lokal           5 % USt
Verkauf von Getränken im Lokal    16 % USt

Vom 01.01.- 30.06.2021
Außerhausverkauf von Speisen       7 % USt
Verkauf von Speisen im Lokal           7 % USt
Verkauf von Getränken im Lokal    19 % USt


Hinweis:

Das Ziel, die Gastronomie durch die kurzzeitige Senkung der Umsatzsteuersätze wirtschaftlich zu entlasten, hat der Gesetzgeber durch den hierdurch verursachten bürokratischen Mehraufwand verfehlt. Insbesondere bei den Betreibern von Biergärten und Straußwirtschaften, bei denen der Verkauf von Getränken das Gro des Gesamtumsatzes ausmacht, dürften die verursachten Kosten die Mehreinnahmen überwiegen.

Warum der Gesetzgeber angesichts der Befristung der Maßnahmen nicht von seiner Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, auch die Abgabe von Getränken in die Ermäßigung des Steuersatzes für die Restaurationsdienstleistungen einzubeziehen, ist ein Rätsel. Hierdurch hätte viel bürokratischer Aufwand und Rechtsunsicherheiten vermieden werden können, zudem wäre dies ein deutliches Signal an die gesamte Gastronomie gewesen. Kneipen, Cafés und Bars haben noch schwerer unter der Krise gelitten als Restaurants, die ggf. noch durch Außerhausverkäufe einige Umsätze generieren konnten. Auch die durch die Krise angeschlagenen Brauereien und Winzer hätten durch eine Einbeziehung des ermäßigten Steuersatzes für die Abgabe von Getränken im Rahmen einer Restaurationsdienstleistung unterstützt werden können.

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