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Achtung: eAU – elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung!


Seit 2023 ist die sogenannte eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) Pflicht. Sie sollte eigentlich schon ab 2022 gelten, wurde aber noch einmal um ein Jahr verschoben. Das hat einen Grund, denn das Verfahren ist aus Arbeitgebersicht leider nicht ausgereift.

Arbeitnehmer sind grundsätzlich ab dem vierten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Natürlich ist dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu melden.

Hinweis:
Der Arbeitgeber darf sogar am ersten Tag ein Attest fordern.

Seit dem 1. Januar 2023 ist der Abruf von AU-Daten bei den Krankenkassen für Arbeitgeber verpflichtend. Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber von da an auch keine AU-Bescheinigung mehr vorlegen. Was allerdings - zumindest vorerst - erhalten bleiben soll, ist eine ärztliche Papierbescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel.

Ein regelmäßiger oder pauschaler Abruf von eAU-Daten durch Arbeitgeber ist allerdings nicht zulässig. Die AU-Bescheinigungen (Erst- und Folgebescheinigungen) können nur individuell für den jeweiligen Arbeitnehmer angefordert werden. Dafür muss der Arbeitgeber natürlich Kenntnis über die Erkrankung haben und dies an die abrechnende Stelle, d.h. an den Steuerberater, weiterleiten. Aufgrund des Zeitverzuges ist davon auszugehen, dass ein Abruf erst ab dem 5. Tag der festgestellten Arbeitsunfähigkeit funktioniert.

Nicht beteiligt an dem neuen Verfahren sind derzeit Privatärzte, Ärzte im Ausland und Rehabilitationseinrichtungen, Physio- und Psychotherapeuten

Hinweis:
Wichtig ist der Informationsfluss an die abrechnende Stelle, also i.d.R. an den Steuerberater, d.h. an die LBH oder die Alltax, denn leider ist keine automatisierte Übermittlung der Informationen seitens der Krankenkassen an den Arbeitgeber oder den Steuerberater vorgesehen. Dies wäre eine tatsächliche Verfahrenserleichterung gewesen. Es kann nur ein individueller Abruf erfolgen. Hierfür ist natürlich die Kenntnis erforderlich, ab wann und bis wann der Arbeitnehmer erkrankt ist.

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