Anträge auf Überbrückungshilfen III können bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Die Hilfen können bereits jetzt beantragt werden. Dies setzt eine Prognoserechnung bis Ende Juni voraus, denn es kann nur ein Antrag für den gesamten Zeitraum gestellt werden. Ob dies sinnvoll ist, sollte geprüft werden. Vorzeitig einen Antrag zu stellen macht u.U. die Liquiditätslage des Unternehmens erforderlich. Natürlich kann man auch für einen abgekürzten Zeitraum den Antrag stellen.
Das Antragsportal für die Überbrückungshilfe III ermöglicht nun die Erfassung von Änderungsanträgen, wenn bereits eine Bewilligung oder Teilbewilligung des Erstantrags vorliegt. Dies kann z.B. Bedeutung haben für den neuen Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in mindestens drei Monaten im Förderzeitraum.
Außerdem wurde eine separate Funktion zur Änderung der Kontoverbindung zur Verfügung gestellt und zur Korrektur von Schreibfehlern oder Zahlendrehern bei den Bankdaten.
Es besteht die Möglichkeit, Anträge auf Überbrückungshilfe III zurückzuziehen, sofern keine Abschlagszahlungen ausgezahlt wurden.
Hinweis:
Für die Auszahlung der Abschläge ist es wichtig, dass im Antrag die Eingabe derjenigen IBAN erfolgt, die auch bei der Finanzverwaltung als Umsatzsteuerkonto für den Antragsteller hinterlegt ist.
Quelle: www.bundeswirtschaftsministerium.de