· Steuernews

Aktuelles aus dem Bundesfinanzministerium


1. Umsatzsteuerpauschalierung

Bundestag und Bundesrat konnten sich bislang im Vermittlungsausschuss nicht auf Änderungen im Wachstumschancengesetz verständigen. Eine Verständigung wird auch in diesem Kalenderjahr nicht mehr erfolgen. Die Beratungen sollen erst im nächsten Jahr fortgesetzt werden. Damit verschiebt sich auch die Absenkung des Umsatzsteuerpauschalisierungssatzes von 9 % auf 8,4 % ab 2024, so dass pauschalierende Landwirte auch in 2024 unverändert die Pauschalierung in Höhe von 9 % anwenden können. Dem Vernehmen nach soll eine rückwirkende Einschränkung des Pauschalierungssatzes rechtlich nicht zulässig sein.
 

2. Dringliche Änderungen im KreditzweitmarktFöderungsG umgesetzt

Kurzfristig sollen in dieses Gesetz hier folgende Punkte aus dem Wachstumschancengesetz aufgenommen werden:

  • Änderungen in der Abgabenordnung, im Erbschaftssteuergesetz und dem Grunderwerbsteuergesetz aus Anlass des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG);
  • Die Übergangsfrist im GrEStG soll für drei Jahre gelten.
  • Streichung der Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 gemäß § 123 ff EStG

Alle anderen Punkte des Wachstumschancengesetzes werden voraussichtlich im Jahr 2024 im Vermittlungsausschuss besprochen.
 

3. Umsatzsteuer in der Gastronomie

Seit dem 1. Juli 2020 beträgt die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nur 7 % statt 19 % – ausgenommen sind Getränke. Die Umsatzsteuersenkung ist jedoch bis Ende 2023 befristet, ab 2024 werden wieder 19 Prozent fällig. Die Ampelkoalition hat sich in ihren Haushaltsverhandlungen darauf verständigt, die Mehrwertsteuersenkung für Cafés und Restaurants auslaufen zu lassen. Damit steigt der Umsatzsteuersatz ab 2024 wieder auf 19 %. Hier muss an die Umstellung der Kassensysteme gedacht werden.
 

4. Haushaltseinigung 2024 auch auf Kosten der Landwirte

Im Rahmen der Einigung der Bundesregierung über die Finanzierung des Haushaltes 2024 werden u.a. folgende Subventionen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft ersatzlos gestrichen:

  • Streichung der Kfz-Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr 7 KraftfahrzeugStG
  • Streichung der Agrardieselerstattung gemäß § 57 EnergieStG

Im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer werden daher zukünftig Schlepper nach ihrem Gewicht und der Emissionsklasse besteuert. Für einen Schlepper mit ca. 6 t Gewicht ohne Schadstoffreduzierung fällt eine Kfz-Steuer von 375 € an. Anhänger werden ebenfalls nach Gewicht besteuert (pro 200 kg / 7,46 €) und maximal bis 373 € / Jahr.

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