Die Corona-Wirtschaftshilfen wurden vielfach auf der Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen und Fixkosten beantragt. Die Förderbedingungen sehen vor, dass die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung anhand der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung zu ermitteln ist. Eine Schlussabrechnung ist somit notwendig, um einen Abgleich zwischen den ursprünglich beantragten Zuschüssen und denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustehen, vorzunehmen. Als Ergebnis dieses Abgleichs können sich Nachzahlungen an die Antragstellenden oder Rückforderungen von Zuschüssen ergeben.
Das Portal für die Schlussabrechnungen ist nunmehr freigeschaltet. Die Schlussabrechnung der Förderprogramme erfolgt in gebündelter Form. Dies soll u.a. die Anrechnung von Förderungen zwischen den jeweiligen Programmen wie auch die Überprüfung der Einhaltung beihilferechtlicher Obergrenzen erleichtern. Zunächst werden die Einreichung der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe I bis III sowie die November- und Dezemberhilfe im „Paket 1“ ermöglicht. Die Abrechnungen der Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt im „Paket 2“.
Die Prüfung der Schlussabrechnungen erfolgt durch die Bewilligungsstellen der Länder. Sie stellen für jedes abgerechnete Programm in einem eigenständigen Schlussbescheid fest, ob ggf. Nachzahlungen an die Antragstellenden erfolgen oder zu viel gezahlte Hilfen zurückgezahlt werden müssen. Die Schlussabrechnung bietet zugleich die Möglichkeit, fehlerhafte Angaben bei der ursprünglichen Antragstellung nachträglich zu korrigieren. Die Einreichung der Schlussabrechnungen für das Paket 1 muss bis zum 31. Dezember 2022 erfolgen.
Hinweis:
Erfolgt keine Schlussabrechnung, sind die Förderleistungen in voller Höhe zurückzuzahlen.
Im Moment haben jedoch die Bearbeitung/Bewilligung der Überbrückungshilfe IV und älterer Überbrückungshilfen absoluten Vorrang. U.E. ist es daher - insbesondere auch für verbundene Unternehmen - i.d.R. noch nicht zweckmäßig bzw. dringend notwendig, den Schlussantrag sofort zu stellen, zumal die Bearbeitung von eingereichten Schlussabrechnungen durch die Bewilligungsstellen nach jetzigem Kenntnisstand erst in einigen Monaten erfolgen wird. Auch hakt das Abrechnungsportal noch an einigen Stellen.