Durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2022 hat der Gesetzgeber steuerliche Anreize für die Anschaffung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen geschaffen.
Umsatzsteuerlich unterliegen die Lieferung, die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Installation begünstigter Photovoltaikanlagenseit dem 1. Januar 2023 einem Nullsteuersatz, sodass der Betreiber bei der Anschaffung nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist. Durch diese Maßnahmen sollen insbesondere Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen von steuerlichen Pflichten entlastet und damit ein Anreiz zur Beschleunigung der Energiewende geschaffen werden. Bedingung für den Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Dabei gelten Anlagen, deren installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt, auf jeden Fall als begünstigt.
Im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Neuregelung hat die Finanzverwaltung bereits ein Anwendungsschreiben veröffentlicht. Hier wurden viele der bisher unklaren Punkte erläutert und dargestellt. Insbesondere hinsichtlich der unentgeltlichen Wertabgaben, der Zuordnung zum Unternehmensvermögen und dem umsatzsteuerlichen Schicksal von Nebenleistungen besteht nunmehr Klarheit.
Dagegen wurden bislang unglückliche Formulierungen und Begrifflichkeiten, wie z.B. „in der Nähe“ nicht völlig eindeutig definiert, so dass hier auch jetzt noch erhebliche Unklarheiten bestehen.
Einkommensteuerlich wurde dagegen schon ab dem 1. Januar 2022 eine Steuerbefreiung für Anlagen
- bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden und
- bis zu einer Bruttonennleistung von 15 kW je Wohn- oder Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden, bspw. Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzte Immobilien, geschaffen. Abweichend vom Regierungsentwurf des JStG 2022 gilt dies auch für Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden.
Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis maximal 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft zu prüfen.
Zur Einkommensteuer liegt noch kein BMF-Schreiben vor, so dass hier weiterhin eine Vielzahl von Fragen, wie z.B. der Zuordnung zum Betriebsvermögen, steuerliche Folgen einer Veräußerung und die Auswirkungen des Zusammenspiels mit einem Investitionsabzugsbetrag, fehlen. Die Gesetzesformulierung lässt erheblichen Spielraum für Interpretationen.
Es bleibt zu hoffen, dass das Bundesfinanzministerium in Kürze ein praxisorientiertes Anwendungsschreiben für die vielen offenen Fragen zu der einkommensteuerlichen Begünstigung der Einnahmen und Entnahmen veröffentlicht. Sonst drohen vielfach Rechtsstreitigkeiten, die dem eigentlichen erklärten Ziel des Gesetzgebers, nämlich der Bürokratieentlastung, entgegenstehen.
Hinweis:
Das Anwendungsschreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen soll voraussichtlich im Mai 2023 veröffentlicht werden. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion hervor.
Danach würden Fragen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung nach dem Einkommensteuergesetz kurzfristig mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder erörtert. Es sei beabsichtigt, zeitnah ein Anwendungsschreiben hierzu zu veröffentlichen.
Quelle: BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023, S 7220/22/10002, BStBl. 2023 I S. 351
Freiflächen-Photovoltaikanlagen
Die obigen Ausführungen der Finanzverwaltung betreffen nur bestimmte - überwiegend kleinere - Photovoltaikanlagen. Ziel war auch der Ausbau der kleinen Anlagen durch Entbürokratisierung. Dies betrifft nicht die Freiflächen-Photovoltaikanlagen.
Stellt ein Landwirt Flächen an Betreibergesellschaften für Freiflächen-Photovoltaikanlagen zur Verfügung, drohen zurzeit noch erhebliche steuerliche Belastungen, die die Rendite durch die in Aussicht gestellten Pachten erheblich mindern können. Dies gilt insbesondere für folgende Steuerarten:
Grundsteuer:
Zurzeit beurteilt die Finanzverwaltung die landwirtschaftlichen Grundstücke, die für derartige Anlagen zur Verfügung gestellt werden, als Grundvermögen. Insbesondere ab 2025 drohen daher erhebliche Grundsteuermehrbelastungen.
Erbschaft-/Schenkungsteuer:
Hier gilt Ähnliches. Die Finanzverwaltung sieht die Grundstücke nicht mehr als landwirtschaftliche Grundstücke an. Es gibt keine Verschonung. Reicht der persönliche Freibetrag nicht aus, fällt Erbschaft- und Schenkungsteuer an. Der persönliche Freibetrag wird in der Regel für Barvermögen, Beteiligungen und das Wohnhaus gebraucht. Unter Umständen kann ggf. über eine Beteiligung an der Betreibergesellschaft (Kommanditgesellschaft) gegengesteuert werden.
Auch wenn die Hofübergabe gerade erfolgte oder zeitnah ansteht, ist Vorsicht angesagt, denn eine Umwidmung landwirtschaftlicher Flächen zu Photovoltaikanlagen innerhalb von 15 Jahren nach der Hofübergabe führt zur Nachbewertung und ggf. Nachversteuerung.
Gewerbesteuer:
Unter Umständen entsteht hier ein Gewerbesteuerüberhang, der je nach Vertragsgestaltung zwar von der Betreibergesellschaft zu tragen ist, in jedem Fall aber die Rendite einer möglichen Beteiligung mindern kann.
Hinweis:
Bevor Sie einen entsprechenden Reservierungs- und/oder Pachtvertrag unterzeichnen oder sich an einer Betreibergesellschaft beteiligen, lassen Sie sich von uns frühzeitig beraten.