Das Handelsgesetzbuch (HGB) teilt Kapitalgesellschaften und vergleichbare Personengesellschaften in vier Größenklassen ein und gibt dazu drei Größenmerkmale vor:
- Bilanzsumme,
- Umsatzerlöse und
- Zahl der Arbeitnehmer.
Je nach Größenmerkmal zählt die Gesellschaft dann zu den Kleinst-, kleinen, mittelgroßen oder großen Kapitalgesellschaften. Abhängig von der Größenklasse ergeben sich Pflichten oder Erleichterungen, die eine Gesellschaft hinsichtlich der Aufstellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses hat.
Ganz allgemein kann man sagen, je größer ein Unternehmen ist, umso höhere Anforderungen werden an die Offenlegung und Rechnungslegung und die Prüfungspflicht gestellt.
Lange wurden die Größenmerkmale nicht angepasst. Aufgrund einer EU-Vorgabe ist das jedoch jetzt erfolgt. Die neuen Werte lauten:
Kleinstunternehmen | Kleine Unternehmen | Mittelgroße Unternehmen | Große Unternehmen | |
Bilanzsumme | < 450.000 € | < 7,5 Mio. € | < 25 Mio. € | > 25 Mio. € |
Umsatzerlöse | < 900.000 € | < 15 Mio. € | < 50 Mio. € | > 50 Mio. € |
Arbeitnehmer | 10 | 50 | 250 | - |
Hinweis:
Die neuen Schwellenwerte sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Darüber hinaus wird den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt, die neuen Schwellenwerte erstmalig bereits auf das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Quelle: Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 22. Februar 2024, BT-Drs. 20/10032, 20/10428