Unternehmen, die aufgrund der Corona-Beschränkungen in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 zu verzeichnen haben, können Überbrückungshilfe III beantragen. Die Beantragung ist für jeden Monat möglich, in dem ein entsprechender Umsatzeinbruch vorliegt. Der Förderzeitraum umfasst die Monate November 2020 bis Juni 2021.
Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 31. Dezember 2020 zumindest einen Beschäftigten - unabhängig von der Stundenzahl - hatte.
Soloselbstständige (Einzelunternehmen, Landwirte, Freiberufler, etc. ohne Beschäftigte) sind antragsberechtigt, wenn mindestens 51 % der Summe ihrer Einkünfte aus der selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit stammt. Bezugspunkt ist hier das Jahr 2019.
Gleiches gilt bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen (Ein-Personen-Gesellschaften, insbesondere Ein-Personen-GmbH und Ein-Personen-GmbH & Co. KG, deren einziger Beschäftigter der Anteilsinhaber als sozialversicherungsfreier Geschäftsführer ist) ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern). Hier muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein, also mindestens 51 % der Summe seiner Einkünfte aus der Tätigkeit für oder der Beteiligung an der Gesellschaft erzielen.
Unternehmen, die erst nach dem 30. April 2020 gegründet wurden, sind nicht antragsberechtigt, ebenso wie Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden.
Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, gelten Sonderregeln hinsichtlich der Ermittlung des Vergleichsumsatzes.
Wie wird der Umsatz ermittelt?
Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach dem Umsatzsteuergesetz. Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Im Falle der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abgestellt werden (Wahlrecht).
Wie wird die Höhe der Beihilfe ermittelt?
Die Förderhöhe für das einzelne Unternehmen bemisst sich nach den Umsatzeinbrüchen der Fördermonate im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Jahr 2019. Kleine und Kleinstunternehmen sowie Soloselbstständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen.
Erstattet wird ein Teil der förderfähigen Fixkosten:
- bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
- bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
- bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %
Unter die förderfähigen Fixkosten fallen u.a.
- Mieten und Pachten für betriebliche Räume sowie Fahrzeuge und Maschinen, die betrieblich genutzt werden
- Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
- 50 % der Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
- Finanzierungskostenanteile von Leasingraten
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
- Grundsteuern
- Lizenzgebühren
- Versicherungen
- Andere feste betriebliche Ausgaben wie Kosten für Telefon und Internet, Buchführung, Hausmeisterservice etc.
- Kosten für die Beantragung der Hilfen
Hinweis:
Personalaufwendungen werden pauschal mit 20 % der o.g. Fixkosten abgegolten, sofern nicht alle Mitarbeiter vollständig in Kurzarbeit waren. Die Kosten für Auszubildende werden voll berücksichtigt.
Weiter fallen bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 € pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten sowie Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000 € im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 unter die förderfähigen Fixkosten.
Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können zudem projektbezogene Ausfall- und Vorbereitungskosten für den Zeitraum von März bis Dezember 2020 ansetzen.
Einzelhändler können Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegende Ware (d. h. saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021) als erstattungsfähige Kosten geltend machen. Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamt betrachtete Ware.
Hinweis:
Der Antrag ist zwingend durch einen prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater) über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder einzureichen. Wir stellen gerne einen Antrag auf Überbrückungshilfe für Sie.
Soloselbstständige können anstelle der Fixkostenerstattung eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 € beantragen. Hier muss der Antrag nicht über einen prüfenden Dritten erfolgen.