Die Corona-Hilfen des Bundes werden in Form der Überbrückungshilfe III Plus sowie der Neustarthilfe für Soloselbstständige verlängert.
Überbrückungshilfe III Plus
Seit dem 23. Juli 2021 können Erstanträge auf Überbrückungshilfe III Plus gestellt werden. Die Überbrückungshilfe III wird in angepasster Form bis zum 30. September 2021 verlängert. Die Antragsfrist endet am 31. Oktober 2021.
Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 %. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 % und im September 20 %. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten bis 20.000 € pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
Hinweis:
Der Förderzeitraum beinhaltet die Monate Juli bis September 2021.
Überbrückungshilfe III Plus erhalten nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30%. Auch der Antrag nach dem neuen Programm ist durch einen Steuerberater, Rechtsanwalt o.ä. zu stellen.
Neustarthilfe
Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 € pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 € pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 € bekommen.
Soloselbständige, die aufgrund von außergewöhnlichen Umständen vergleichsweise geringe Umsätze und Einkünfte im regulären Vergleichszeitraum 2019 hatten (z.B. Unterbrechung der Geschäftstätigkeit wegen Eltern- oder Pflegezeit, Krankheit) können statt des Jahres 2019 alternative Vergleichszeiträume (den durchschnittlichen Umsatz eines Quartals oder des gesamten Jahres 2019 statt des Gesamtumsatzes des 1. Halbjahres 2019) und entsprechende Umsätze und Einkünfte heranziehen.
Im Antragsformular ist bei der Begründung des außergewöhnlichen Umstandes jeweils der ursprüngliche (d.h. ohne die hier beschriebene Regelung) anzusetzende Referenzumsatz anzugeben.
Hinweis:
Die FAQ zur Überbrückungshilfe III sollen erneut überarbeitet und zeitnah veröffentlicht werden. Beachten Sie, dass es bei solchen Anpassungen auch zu einer Einschränkung der begünstigten Aufwendungen kommen kann.
Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder.
Härtefallhilfen
Auch die Härtefallhilfen der Länder sollen nach Aussagen des BMWI im Gleichklang mit der Überbrückungshilfe bis Ende September 2021 verlängert werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums unter www.bmwi.de