Erlässt der Vermieter einer Wohnung aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung Corona-bedingt zeitlich befristet ganz oder teilweise, führt dies grundsätzlich nicht zu einer Veränderung der vereinbarten Miete und hat folglich auch keine Auswirkungen auf die bisherige steuerliche Beurteilung des Mietverhältnisses.
Insbesondere ist in diesen Fällen nicht von einer lediglich teilentgeltlichen Vermietung auszugehen, bei der ggf. nur ein Teil der Werbungskosten abgezogen werden kann.
Lag aber bereits vor dem ganzen oder teilweisen Mieterlass eine teilentgeltliche Vermietung mit nur teilweisem Abzug von Werbungskosten vor, verbleibt es dabei. Eine weitere Kürzung aufgrund des Mieterlasses ist nicht vorzunehmen.
Dies gilt auch für im Privatvermögen gehaltene und nicht zu Wohnzwecken vermietete Immobilien. Der Erlass führt nicht zu einem erstmaligen Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters. War allerdings für das Mietverhältnis bereits vor dem ganzen oder teilweisen Mieterlass keine Einkünfteerzielungsabsicht gegeben, verbleibt es hierbei.
Hinweis:
Die Regelung ist auch auf Pachtverhältnisse anzuwenden.
Quelle: OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 2. Dezember 2020, S 2253 2020/0025 St 231, DB 2020 S. 2722