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Betriebsaufgabe oder Betriebsfortführung?


Im Jahr 2018 hat der BFH mit zwei Urteilen für große Rechtsunsicherheit gesorgt, besonders bei der Auseinandersetzung von landwirtschaftlichen Erbengemeinschaften, indem er festgestellt hatte, dass

  • ein landwirtschaftlicher (Eigentums-)Betrieb mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen aufgegeben wird;
  • das Verpächterwahlrecht auch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft voraussetzt, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Wirtschaftsgüter mitverpachtet werden. Daran fehle es, wenn eine Mitunternehmerschaft nach Aufgabe ihres land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen (Grundstücke) den Mitunternehmern jeweils zu Alleineigentum übertrage;
  • die Grundsätze der Realteilung in einem solchen Fall nur anwendbar seien, wenn die bisherigen Mitunternehmer die ihnen zugeteilten Grundstücke einem eigenen Betriebsvermögen widmen;
  • die bloße Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen als solche grundsätzlich nicht zu land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen des Verpächters führe.

Es herrschte danach große Unsicherheit, ob und wie man landwirtschaftliche Erbengemeinschaften mit einem ruhenden verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb überhaupt steuerneutral auseinandersetzen konnte.

Der Gesetzgeber hat auf diese Entscheidungen des BFH reagiert und das Einkommensteuergesetz angepasst. Zur Umsetzung der Neuregelung gibt es nunmehr ein umfangreiches BMF-Schreiben.

Danach werden zwei Fallgruppen unterschieden:

  • Übertragung oder Überführung der Grundstücke vor dem 17. Dezember 2020 und
  • Übertragung oder Überführung der Grundstücke nach dem 16. Dezember 2020

Erste Fallgruppe
In der ersten Fallgruppe geht man bei einer Realteilung eines ruhenden Betriebes von einer Betriebsaufgabe und einer Zwangsprivatisierung aus. Hier kann jedoch ein Antrag gestellt werden, die Auseinandersetzung wie in der Fallgruppe zwei zu behandeln.

Zweite Fallgruppe
Realteilungen der zweiten Fallgruppe können sich dagegen zu Buchwerten auseinandersetzen. Dazu muss der Realteiler eine Fläche erhalten, die zur Erzeugung von landwirtschaftlichen Pflanzen oder Tieren bestimmt ist. Eine Mindestgröße ist nicht (mehr) erforderlich. Nicht dazu gehören Mietwohngrundstücke oder nur die Wirtschaftsgebäude der Hofstelle. Eine reine Gartenbewirtschaftung für private Zwecke ist allerdings nicht ausreichend.

Hinweis:
Ist für die Fälle vor dem 17. Dezember 2020 noch keine Verjährung eingetreten, ist ein Betriebsaufgabegewinn zu erfassen und zu besteuern, es sei denn, es wird ein Antrag gestellt. Hier verlangt die Finanzverwaltung einen Antrag bis zum 31. Dezember 2022. Dies ergibt sich aber in keinster Weise aus dem Gesetz.
Sollten Realteilungen in der Vergangenheit (vor dem 17. Dezember 2020) dagegen als Zwangsbetriebsaufgabe zu beurteilen sein und wird kein Antrag gestellt, wäre eine steuerliche Zwangsprivatisierung eingetreten, die – soweit dies in verjährter Zeit erfolgte – nicht mehr besteuert werden kann.
Lassen Sie sich von uns beraten.

Quelle: BMF-Schreiben vom 17. Mai 2022, IV C 7 S 2230/21/10001, DStR 2022 S. 1046

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