Für manche Unternehmen und deren Arbeitnehmer war das Jahr 2020 durch die Covid-19-Pandemie ein besonders belastendes Jahr.
Der Gesetzgeber hat daher die Möglichkeit geschaffen, bis zum Jahresende an Arbeitnehmer einen sogenannte Corona-Bonus steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen. Begünstigt sind Bonus- oder Sonderzahlungen bis zu 1.500 €. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
In seinen FAQ stellt das Bundesfinanzministerium dazu klar:
- Arbeitgebern steht es danach z.B. frei, anstelle eines freiwilligen, arbeitgeberseitigen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld eine steuerfreie Corona-Beihilfe zu zahlen. Allerdings ist erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt.
- Gleiches gilt auch für andere Sonderzahlungen, wenn der Anspruch nicht tatsächlich vor dem 1. März entstanden bzw. begründet wurde. Auch eine Erholungsbeihilfe kann hierunter gefasst werden. Gleiches gilt, wenn geleistete Überstunden ausgeglichen werden, auf die kein Auszahlungsanspruch bestand.
- Leistungsprämien können allerdings nicht umgewandelt werden.
- Auch Minijobber können profitieren, denn diese steuerfreien Beihilfen oder Unterstützungen zählen nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Eine Angemessenheitsprüfung ist nicht vorzunehmen.
- Bei Arbeitsverhältnissen unter nahen Angehörigen muss allerdings die Gewährung einer solchen Beihilfe oder Unterstützung auch unter Fremden üblich sein.
- Der Betrag von insgesamt bis zu 1.500 € kann pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden.
- Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalierungsmöglichkeiten können daneben genutzt werden.
Hinweis:
Nur zusätzliche Zahlungen zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Corona-Krise sind begünstigt. Ein Gehaltsverzicht oder Gehaltsumwandlungen sind ausgeschlossen. Gleiches gilt für Sonderzahlungen, die vor dem 1. März 2020 ohne einen Bezug zur Coronakrise vereinbart wurden. Die steuerfreien Zuwendungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Quelle: www.bundesfinanzministerium.de