Nach dem Bund-Länder-Beschluss vom 28. Oktober 2020 ist ein abermaliger sog. Lockdown in Deutschland beschlossen worden, der zunächst für den Zeitraum vom 2. November 2020 bis zum 30. November 2020 gilt. Für besonders betroffene Unternehmen sollen dabei weitere Hilfen - sog. Novemberhilfen - gewährt werden.
Einen Antrag auf die Novemberhilfe können Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen stellen, denen aufgrund staatlicher Anordnung das Geschäft untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, erfolgen ebenfalls: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig (mindestens) 80 % ihrer Umsätze durch Geschäfte mit direkt von den o.g. Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen, sind daher ebenfalls antragsberechtigt.
Unternehmen sollen eine einmalige Kostenpauschale i.H. von bis zu 75 % ihres Umsatzes von November 2019 erhalten können. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Letztere können außerdem direkt einen Antrag bis zu 5.000 € stellen. Bei Gründer-Unternehmen und auch Saisonbetrieben gelten Besonderheiten.
Anderweitig beantragte oder gewährte staatliche Unterstützung für den Zeitraum November 2020 (Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfe usw.) wird vom Erstattungsbetrag der außerordentlichen Wirtschaftshilfe abgezogen.
Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.
Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs - für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt - herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
Ähnliches gilt für Hotels, die im November 2020 noch Geschäftsreisende beherbergen dürfen. Solange sie damit nicht mehr als 25 % des Umsatzes aus dem November 2019 generieren, bleibt ihr Anspruch ungeschmälert.
Wie bereits bei den Überbrückungshilfen I und II kann ein Antrag auf außerordentliche Wirtschaftshilfe ausschließlich über einen registrierten Dritten (z.B. Steuerberater) gestellt werden (Ausnahme: Soloselbstständige).
Hinweis:
Da die Umsetzung der Einzelheiten einige Zeit in Anspruch nehmen wird (u.a. auch wegen der Programmierung) und auch noch viele Einzelfragen offen sind, wird die Gewährung von Abschlagszahlungen geprüft. Wir werden Sie zeitnah weiter informieren.
Quelle: www.bundesfinanzministerium.de