Ein Steuerpflichtiger schuldete seinem Gläubiger gut 12.000 €. Der diesbezügliche Pfändungs- und Überweisungsbeschluss stammte schon aus 2016. Im März 2020 bekam der Steuerpflichtige aus dem Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbstständige“ und dem ergänzenden Landesprogramm „NRW-Soforthilfe 2020“ dann 9.000 € auf sein Pfändungsschutzkonto ausgezahlt.
Auf solchen Konten sind eine feste monatliche Grundsumme zuzüglich bestimmter Freibeträge vor Pfändungen sicher.
Ein Amtsgericht hatte den Pfändungsfreibetrag auf Antrag des Steuerpflichtigen sodann um die 9.000 € Corona-Soforthilfe erhöht.
Dagegen ging der Gläubiger nun vor; zuletzt in höchster Instanz beim Bundesgerichtshof. Dort blieb er jedoch ohne Erfolg. Begründet wurde dies damit, dass die Hilfen ausschließlich zur Finanzierung von Verbindlichkeiten gedacht seien, die seit dem 1. März 2020 entstanden sind. Die Corona-Soforthilfe solle nicht den laufenden Lebensunterhalt abdecken, sondern insbesondere Liquiditätsengpässe, die seit dem 1. März 2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden seien. Ausdrücklich nicht umfasst seien nach dem Bewilligungsbescheid vorher entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe. Der Steuerpflichtige müsse frei entscheiden können, welche Ausgaben er damit tätige.
Deshalb habe das Amtsgericht den Pfändungsfreibetrag zu Recht um die Corona-Soforthilfe erhöht.
Hinweis:
Damit haben die BGH-Richter eine Lücke geschlossen, die im Gesetz offensichtlich nicht berücksichtigt war. Erst im neuen sog. Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz wird es eine Regelung zu dieser Problematik geben. Das neue Gesetz soll im Laufe des Jahres in Kraft treten.
Quelle: BGH-Beschluss vom 10. März 2021, VII ZB 24/20, NJW 2021, S. 1322