Bereits in unserer letzten Ausgabe wiesen wir Sie auf die neue Energiepreispauschale (EPP) hin. Das Bundesfinanzministerium hat sich jetzt zu Einzel- und Zweifelsfragen im Rahmen von FAQs geäußert.
Die EPP in Höhe von einmalig 300 € soll ein Ausgleich für erwerbsbedingte Wegeaufwendungen sein. Daher wird sie an aktiv tätige Erwerbspersonen für den Veranlagungszeitraum 2022 gewährt und steht jedem Anspruchsberechtigten nur einmal zu.
Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder Gewinneinkünfte, wie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen. Gesetzlich geregelt ist, dass der Anspruch auf die EPP am 1. September 2022 entsteht. Der 1. September 2022 markiert aber keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat.
Rentner und Pensionäre, die im Jahr 2022 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer erzielen, erhalten keine EPP. Wenn Rentner allerdings neben ihren Alterseinkünften noch in einem aktiven Dienstverhältnis oder als Freiberufler oder Unternehmer tätig sind und aus einer dieser Tätigkeiten Einkünfte beziehen, dann erhalten sie die Pauschale.
Hinweis:
So sind Rentner z.B. begünstigt, wenn sie neben ihrer Rente/Pension gewerbliche Einkünfte aus einer PV-Anlage erzielen. Wird für diese allerdings die Vereinfachungsregel (Antrag auf Liebhaberei) genutzt, besteht kein Anspruch.
Bei Arbeitnehmern wird die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1. September 2022
- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
- in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen („Minijobber“) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Hinweis:
Arbeitgeber sollten sich unbedingt von ihren Minijobbern bestätigen lassen, wenn dies ihr gegenwärtig erstes Dienstverhältnis ist. Ein entsprechendes Formblatt können Sie bei uns erhalten.
- Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (z.B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), hat der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen.
Die Auszahlung hat in der Regel im September 2022 zu erfolgen. Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, kann die Auszahlung mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgen.
Die Refinanzierung des Arbeitgebers erfolgt über eine Minderung der abzuführenden Lohnsteuer. Dafür mindern sie die an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführende Lohnsteuer abhängig vom jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum. Die Arbeitgeber können die EPP bereits aus der Lohnsteueranmeldung bis 10. September (für den Anmeldungszeitraum August) entnehmen, sodass sie selbst nicht in Vorkasse gehen müssen, falls die Auszahlung über den Lohn erst nach dem 10. September erfolgt.
Hinweis:
Die Energiepreispauschale beträgt 300 € und ist in der Regel steuerpflichtig, aber beitragsfrei in der Sozialversicherung. Sie wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Sie unterliegt nicht der Umsatz- oder Gewerbesteuer. Bei Minijobbern ist die Pauschale nicht steuerpflichtig.
Bei Gewinneinkünften verringert sich die Einkommensteuervorauszahlung für das dritte Quartal um 300 €. Eine Versteuerung erfolgt dadurch, dass die Energiepreispauschale im Einkommensteuerbescheid für den VZ 2022 automatisch als sonstige Einkünfte erfasst wird. Parallel dazu wird die Energiepreispauschale in voller Höhe als Steuerermäßigung gewährt, sodass im Einkommensteuerbescheid bei den Einkünften eine Versteuerung erfolgt, der die Ermäßigung gegenübersteht.
Hinweis:
Das BMF hat zu Einzelfragen einen FAQ-Katalog veröffentlicht.
Quelle: www.bundesfinanzministerium.de