· Grundsteuerreform

Die Grundsteuerreform startet – was können Sie schon jetzt tun?


Wie bereits in unserem letzten „Ansteuern“ berichtet, startet die neue Grundsteuer. Auf den Stichtag 1. Januar 2022 müssen insgesamt ca. 36 Mio. wirtschaftliche Einheiten in ganz Deutschland neu bewertet werden. Damit ist der „alte“ Einheitswert passé. An seine Stelle tritt der neue Grundsteuerwert.

Der Zeitrahmen ist mehr als ambitioniert. Ab Juli 2022 müssen die Steuerpflichtigen auf elektronischem Wege die Erklärung zur Grundsteuer (= Feststellungserklärung) auf den 1. Januar 2022 abgeben. Der Zeitrahmen ist auch deshalb ambitioniert, weil die technischen Voraussetzungen noch gar nicht geschaffen sind. Einschlägige EDV-Programme für die Steuerpflichtigen sind noch nicht einsatzfähig. Welche Daten seitens der Finanzverwaltung den Steuerpflichtigen vorab zur Verfügung gestellt werden, ist ebenfalls noch nicht klar und wird zudem von Bundesland zu Bundesland anders gehandhabt. Nicht zuletzt darf man gespannt sein, ob seitens der Finanzverwaltung schließlich so viel Serverkapazität bereitsteht, um die Menge an Erklärungen in Empfang zu nehmen und bearbeiten zu können.

Das größte Problem ist die Beschaffung der erforderlichen Daten. Daher sollten zumindest für die Grundsteuer B schon einmal vorbereitende Daten gesammelt werden. Zur Grundsteuer B werden alle Immobilien außerhalb der Land- und Forstwirtschaft herangezogen, außerdem die landwirtschaftlichen Wohnhäuser.

Für die landwirtschaftlichen Grundstücke ohne die Wohnhäuser (Grundsteuer A) will die Finanzverwaltung ab Mitte Juni 2022 einen online abrufbaren Katasterauszug zur Verfügung stellen.

Hinweis:
Sie können die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag bzw. zur Feststellungserklärung auch selbst erstellen. Hierfür benötigen Sie ein ELSTER-Benutzerkonto. Falls eine elektronische Übermittlung der Erklärung nicht möglich sein sollte, dürfen auch Angehörige (z.B. die Kinder) ihre eigene Registrierung bei ELSTER nutzen, um die Erklärung für die Verwandten abzugeben.

Falls Sie einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster benötigen, erhalten Sie diesen kostenlos auf der Homepage der Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation (https://gds.hessen.de/webshop/Flurstuecksnachweis), hilfreiche Informationen außerdem unter https://finanzamt.hessen.de/grundsteuerreform/grundsteuer-faq

Hinweis:
In jedem Fall ist es hilfreich, schon einmal Einheitswertbescheide mit Anlagen, Grundbesitzabgabenbescheide, Katasterauszüge und Grundbuchauszüge zusammenzutragen. Senden Sie uns diese bitte noch nicht zu. Wir werden Sie hierzu gesondert anschreiben.

 

Sofern wir die Erklärung für Sie erstellen sollen, müssen Sie uns die erforderlichen Daten dafür zur Verfügung stellen. Welche dies sind, können Sie einem Datenerfassungsbogen zur Grundsteuer B (Hessen), den Sie via nachfolgendem Link herunterladen können, entnehmen.

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