Zum Ausgleich der gestiegenen Energiepreise und der Belastungen durch die Inflation hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie in Höhe von maximal 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei an ihre Arbeitnehmer/innen auszahlen können.
Die Auszahlung kann im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 erfolgen. Sie kann auch nur teilweise, ratenweise bzw. in Teilbeträgen erfolgen.
Hinweis:
Nicht jeder Arbeitgeber ist in der Lage, seinen Arbeitern/innen einen solchen Ausgleich zu zahlen. Möglicherweise wird die Prämie auch Berücksichtigung bei neuen Tarifvereinbarungen finden, sodass es Sinn machen kann, noch zuzuwarten.
Folgende weitere Aspekte für eine steuer- und sozialversicherungsfreie Auszahlung sind zu beachten:
- die Zahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden,
- höhere Beträge sind nicht steuer- und sozialversicherungsfrei – es handelt sich also um einen Freibetrag,
- neben Geldzuwendungen sind auch Sachzuwendungen begünstigt,
- ein erstes Dienstverhältnis ist nicht zwingend Voraussetzung für die Steuerbefreiung, so dass auch Mitarbeiter mit Steuerklasse VI die steuerfreie Zahlung erhalten dürfen und daher auch bei mehreren Dienstverhältnissen,
- Mini-Jobber können die Prämie erhalten, ohne den Mini-Job-Status zu verlieren,
- die Inflationsausgleichsprämie ist im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Hinweis:
Bei familiennahen Dienstverhältnissen ist der Fremdvergleich zu beachten: Erhalten auch fremde Arbeitnehmer die Inflationsausgleichsprämie?
Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie zu Arbeitslohn oder zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Arbeitslohn liegt vor, wenn hierfür ein überzeugender betrieblicher Grund vorliegt. Liegt kein überzeugender betrieblicher Grund vor, soll eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis gegeben sein.
Die Finanzverwaltung hat sich bisher zu weiteren Einzelheiten noch nicht geäußert.