Ende Juli ist das sog. Zinsanpassungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Hintergrund des neuen Gesetzes waren Forderungen des Bundesverfassungsgerichts, den bisher geltenden festen Zinssatz von 6 % ab 1. Januar 2019 rückwirkend verfassungskonform auszugestalten.
Folgende zentrale Regelungen sind daher nun gesetzlich geregelt worden:
- Rückwirkend gilt für Zeiträume ab dem 1. Januar 2019 ein Zinssatz von 0,15 % pro Monat - also 1,8 % pro Jahr.
- Die Angemessenheit des neuen Zinssatzes wird künftig evaluiert, erstmals zum 1. Januar 2024.
- Außerdem verankert das Gesetz eine bisher nur im Verwaltungsweg getroffene Regelung über den Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen z.B. bei drohender Steuernachforderungen im Rahmen einer laufenden Betriebsprüfung. Sie erstreckt sich künftig auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer.
Hinweis:
Bei den übrigen Verzinsungstatbeständen wie Stundungs- und Hinterziehungszinsen als auch den Zinsen in Fällen der Aussetzung der Vollziehung bleibt es weiterhin bei einer Verzinsung von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr).
Säumniszuschläge
Nicht berührt durch das Gesetz ist auch die Höhe der Säumniszuschläge. Diese betragen für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags, mithin sogar 12 % im Jahr. Säumniszuschläge haben allerdings eine Doppelfunktion: Einerseits sollen sie den Steuerpflichtigen als Druckmittel zur rechtzeitigen Zahlung anhalten. Andererseits haben sie (auch) eine zinsähnliche Funktion. Sie dienen als Gegenleistung bzw. Ausgleich für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern.
Es gibt nunmehr jedoch einen neuen Beschluss des BFH, in dem dieser ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge äußert – und zwar sowohl bezüglich des enthaltenen Zinsanteils als auch bezüglich des „Druckmittels“.
Hinweis:
Es bleibt abzuwarten, wie sich die anderen BFH-Senate hierzu positionieren werden.
Ein Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid kann mit der Verfassungswidrigkeit der Säumniszuschläge begründet werden.
Quelle: Zinsanpassungsgesetz vom 1. Juli 2022, BGBl I S. 1142, BFH-Beschluss vom 23. Mai 2022, V B 4/22, nv