Aufgrund des allgemein deutlich gestiegenen Preisniveaus erhöht die Finanzverwaltung die Betriebsausgabenpauschale bei der Ermittlung der Einkünfte aus hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit.
Nunmehr (ab 2023) wird es nicht beanstandet, wenn bei der Ermittlung der o.g. Einkünfte die Betriebsausgaben wie folgt pauschaliert werden:
- bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 3.600 € jährlich,
- bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit) auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 900 € jährlich. Der Höchstbetrag von 900 € kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.
Hinweis:
Da die Maximalbeträge immer noch nicht „üppig“ sind, kann der Steuerpflichtige etwaige höhere Betriebsausgaben natürlich auch nachweisen.
Quelle: BMF-Schreiben vom 6. April 2023, IV C 6 S 2246/20/10002, BStBl. 2023 I S. 671