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Erlösabschöpfung bei erneuerbaren Energien


Die Entlastung durch die Strompreisbremse wird teilweise über die Abschöpfung von sogenannten „Zufallsgewinnen“ im Strommarkt refinanziert. Die Bundesregierung setzt damit die Vorgaben aus der Notfallverordnung der EU um. Bei Redaktionsschluss lagen folgende Pläne auf dem Tisch:

Grundsätzlich sollen „Überschusserlöse“ bei allen Stromerzeugungstechnologien abgeschöpft werden, wenn die Erlöse am Strommarkt über einem technologiespezifischen Referenzwert liegen, der die (vermeintlich) typischen variablen und fixen Kosten von Stromerzeugungsanlagen abbildet. Über sog. Sicherheitszuschläge soll sichergestellt werden, dass ausschließlich „Zufallsgewinne“ abgeschöpft werden, nicht aber der in normalen Zeiten vielleicht zu erwartende „Standardgewinn“.

  • Die Abschöpfung soll erst ab dem 1. Dezember 2022 erfolgen.
  • Die Abschöpfung erfolgt im Wege der Selbstveranlagung.
  • Die Laufzeit der Abschöpfung ist zunächst bis zum 30. Juni 2023 befristet, kann aber bis maximal zum 30. April 2024 verlängert werden.
  • Abgeschöpft werden sogenannte „Zufallserlöse“ (nicht Gewinne!) von Anlagen mit mehr als 1 MW Leistung oberhalb einer festgelegten Obergrenze und hiervon wiederum 90 %.
  • Der Referenzwert für Biogas soll der bisherigen EEG-Vergütung (anzulegender Wert) entsprechen zzgl. eines Puffers von 7,5 ct/kWh. Der Flexibilitätszuschlag und die Flexibilitätsprämie sollen nicht in die Erlöse einbezogen werden.
  • Für Windenergie- und Photovoltaik wird statt der stündlichen Strompreise abweichend der technologiespezifische Monatsmarktwert als Ausgangspunkt für die Berechnung verwendet. Es gilt ein besonderer Sicherheitszuschlag.

Hinweis:
Das Gesetz wurde mit heißer Nadel gestrickt. Unverständlich ist das Abstellen auf die Erlöse – also die Umsätze, nicht auf die Gewinne. Eine steuerliche Lösung wäre u.E. sinnvoller gewesen, denn dann würden auch die erhöhten Vorkosten berücksichtigt. So bleibt insbesondere unberücksichtigt, dass die Produktionskosten bei Biogasanlagen erheblich gestiegen sind.
Die Verabschiedung der Gesetzesvorhaben ist zurzeit für den 16. Dezember 2022 – also nach Drucklegung unseres „Ansteuerns“ – geplant. Daher bleibt abzuwarten, wie das endgültige Gesetz ausgestaltet wird. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Bereits jetzt wurden zudem verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.

Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen vom 29. November 2022, BT-Drs. 20/4685

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