In Anbetracht des weiteren Lockdowns unterstützt die Bundesregierung mit erneuten steuerlichen Erleichterungen:
Umsatzsteuervorauszahlung
Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 wird auf Antrag bis auf Null Euro festgesetzt. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Pandemie negativ betroffen sind.
Zur Verfahrensvereinfachung wird es nicht beanstandet, wenn betroffene Unternehmer eine entsprechend geringere Sondervorauszahlung für das Jahr 2021 mit Begründung unter „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“ anmelden. Sofern die reguläre Sondervorauszahlung angemeldet wurde, können bis zum 31. März 2021 begründete berichtigte Anmeldungen der Sondervorauszahlung für das Jahr 2021 übermittelt werden. Für eine schnelle Bearbeitung sollte im Freitextfeld die Begründung aufgeführt sein. Die Dauerfristverlängerung bleibt bestehen.
Quelle: FAQ Steuern vom 3. Februar 2021 unter https://bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern_Anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=36
Gewerbesteuer
Steuerpflichtige, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffen sind, können bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Es werden keine strengen Anforderungen gestellt. Nimmt das FA eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden.
Hinweis:
Etwaige Stundungs- und Erlassanträge sind an die Gemeinden zu richten.
Quelle: gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25. Januar 2021, NWB KAAAH-6972
Sofort-AfA für digitale Wirtschaftsgüter
Am 19. Januar 2021 hat der Bund-Länder-Gipfel auch eine Sofortabschreibung von sog. digitalen Wirtschaftsgütern beschlossen. Hierunter fallen Hardwarekomponenten, wie beispielsweise Drucker, Bildschirme und Scanner, aber auch Software. Diese Wirtschaftsgüter sollen – rückwirkend zum 1. Januar 2021 – vollständig im Jahr der Anschaffung steuerlich abgeschrieben werden können. Bislang handelt es sich dabei nur um einen Beschluss. Die Umsetzung soll untergesetzlich, d.h. durch ein BMF-Schreiben geregelt werden. Dieses liegt aber noch nicht vor.
Wertverluste bei nicht verkaufter Saisonware
können zum Jahresende ggf. über eine Teilwertabschreibung berücksichtigt werden.
Quelle: https://bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern_Anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=36
Gesamtsozialversicherungsbeiträge
Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Monate Januar und Februar 2021 für die vom Shutdown betroffenen Arbeitgeber können auf Antrag längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021 gestundet werden.
Quelle: https://www.gkv-spitzenver-band.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/01-2021_Information_zur_Beitragsstundung.pdf