Auch die Frist für die Verlängerung der Rücklage für Ersatzbeschaffung wurde nunmehr mit BMF-Schreiben vom 20. September 2022 verlängert.
Eine solche Rücklage kann gebildet werden, um die Gewinnverwirklichung durch Aufdeckung stiller Reserven in bestimmten Fällen durch Ersatzbeschaffung zu vermeiden. Voraussetzung ist, dass ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens infolge höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und innerhalb einer bestimmten Frist ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut (Ersatzwirtschaftsgut) angeschafft oder hergestellt wird. Gelingt diese Ersatzbeschaffung nicht innerhalb des gleichen Wirtschaftsjahres, kann eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet werden, die in der Regel im Folgejahr aufzulösen ist, bei Grund und Boden und Gebäude innerhalb von vier Jahren, bei neu hergestellten Wirtschaftsgütern innerhalb von sechs Jahren.
Hinweis:
Diese Fristen verlängern sich nun jeweils um drei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Die genannten Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Sie verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
Quelle: BMF-Schreiben vom 20. September 2022, NWB Dok Nr. RAAAJ-22524