Seit 2017 werden auch juristische Personen des öffentlichen Rechtes (jPdöR) als Unternehmer beurteilt, mit der Folge, dass sie den regulären Grundsätzen des Umsatzsteuergesetzes unterliegen. Bis dahin galten sie als Nicht-Unternehmer.
Für eine Übergangszeit konnten sich die jPdöR bis zum 1. Januar 2021 und später aufgrund der Corona-Pandemie bis zum 1. Januar 2023 auf die Altregelung berufen und hatten insoweit keine umsatzsteuerlichen Pflichten zu erfüllen.
Die o.g. Frist wurde nun erneut - dem Vernehmen nach im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 - kurzfristig nochmals um 2 Jahre bis zum 1. Januar 2025 verlängert.
Hinweis:
Es gilt als sicher, dass diese Verlängerung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 beschlossen wird.
Quelle: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 vom 30. November 2022, BT-Drs. dserver.bundestag.de/btd/20/047/2004729.pdf BT-Drs. 20/2729