Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) hat nicht selten die Intention, die Haftung eines Einzelkaufmanns auszuschließen. Dies gilt auch für etwaige Steuerschulden, die entstehen können.
Aber hier ist Vorsicht geboten, denn es gilt: Die steuerrechtlichen Pflichten eines Geschäftsführers einer GmbH sind weitreichend. Kommt er diesen Pflichten nicht ordnungsgemäß nach, haftet er mit seinem eigenen (Privat-) Vermögen für nicht gezahlte Steuerschulden der Gesellschaft. Der Geschäftsführer hat grundsätzlich die Pflicht, sämtliche Steuererklärungen für die Gesellschaft abzugeben und Sorge dafür zu tragen, dass die Steuerschulden aus Mitteln der GmbH entrichtet werden. Kommt es infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten zu Steuerverkürzungen oder Steuerhinterziehungen, so muss er mit seinem Privatvermögen einstehen.
In einem kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) zu beurteilenden Streitfall wehrte sich ein Geschäftsführer wegen der Inanspruchnahme der von der GmbH nicht ordnungsgemäß abgeführten Steuern. Die Finanzverwaltung hatte im Rahmen einer Steuerfahndungsmaßnahme einen Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer erlassen, nachdem über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Gegen diesen Haftungsbescheid legte der betroffene Geschäftsführer zunächst Einspruch ein und reichte später Klage beim BFH ein. Er berief sich im Verfahrensverlauf u.a. darauf, er habe im Zeitpunkt der erfolgten Steuerverkürzung faktisch nicht mehr als Geschäftsführer fungiert und nur noch sporadisch Einblicke in die Geschäftsunterlagen der GmbH gehabt. Des Weiteren habe er als Geschäftsführer die Buchführungsarbeiten zu keinem Zeitpunkt selbst durchgeführt.
Der BFH erteilte dieser Argumentation eine Absage und verwies darauf, dass der Geschäftsführer einer GmbH zwar nicht verpflichtet sei, die steuerlichen Angelegenheiten dieser selbst zu erledigen und eine Übertragung dieser Aufgaben auf Dritte rechtlich möglich ist. Allerdings ist er weiterhin verpflichtet, diese Personen sorgfältig auszuwählen und zu überwachen. Stellt er hierbei Versäumnisse und/oder Fehlverhalten fest, muss er umgehend einschreiten. Auch kann sich der Geschäftsführer nicht damit entschuldigen, er sei ggf. nur als Strohmann tätig gewesen und habe faktisch die Geschäftsführerposition nicht ausgeübt.
Hinweis:
Dieses Urteil verdeutlicht einmal mehr die rigorose Haltung des BFH zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers für die von der GmbH nicht entrichteten Betriebssteuern. Wer die Stellung eines Geschäftsführers nominell und formell übernimmt, haftet ausnahmslos, sofern er vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig seinen steuerrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen ist. Werden von der GmbH vorzulegende Steuererklärungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig eingereicht und/oder bleiben Steuerzahlungen aus, kann der Geschäftsführer den ihm obliegenden Nachweis fehlenden Verschuldens kaum führen. Um die umfassende Überwachungspflicht wirksam erfüllen zu können, sollte jeder Geschäftsführer eine Organisation schaffen, die ihm jederzeit die notwendige Übersicht über die (steuer-)rechtliche, wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft sowie gerade auch über die Erledigung steuerrechtlicher Pflichten ermöglicht. Sofern er persönlich nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügt, sollte er sich regelmäßig sachverständig beraten und tatkräftig unterstützen lassen.
Quelle: BFH-Beschluss vom 15. November 2022, VII R 23/19, NWB GAAAJ-35661