· Steuernews

Hochwasser: Steuererleichterungen für Betroffene und Helfer


Die dramatischen Hochwasserbilder, besonders aus Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen, lassen niemanden unberührt. Nicht nur Bund und Länder helfen zeitnah, auch die Bevölkerung aus weniger betroffenen Bundesländern packt mit an und hilft.

Diese Hilfen werden flankiert, indem die Finanzverwaltung den sogenannten Katstrophenerlass in Kraft gesetzt hat. Dieser sieht u.a. vor:

  • Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen werden zeitlich befristet ausgesetzt,
  • Vorauszahlungen können herabgesetzt werden.
  • Der Verlust von Buchführungsunterlagen hat keine nachteiligen Folgen.
  • Sonderabschreibungen bis zu 30 % für Wiederaufbaumaßnahmen werden gewährt, bei beweglichen Wirtschaftsgütern kann sogar bis zu 50 % geltend gemacht werden.
  • Bei außergewöhnlich hohen Teilherstellungskosten oder Anzahlungen oder wenn die Zulassung von Sonderabschreibungen nicht ausreicht, um die Finanzierung der Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden zu sichern, kann auch eine Rücklage i.H.v. 30 % bzw. 50 % gebildet werden.
  • Aufwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden am Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.
  • Gleiches gilt für die Instandsetzung von beschädigten beweglichem Anlagevermögen und Gebäuden (für Letztere bis max. 70.000 €).
  • Für die Landwirte gibt es zudem eine Sonderregelung bei der §13a-Gewinnermittlung. Zusätzlich wird die Wiederanpflanzung zerstörter Dauerkulturen steuerlich gefördert.
  • Unterstützungsleistungen von Freiberuflern und Handwerkern, die über die Spendenaufrufe ihrer Berufskammern und Innungen an die Berufskolleginnen und Berufskollegen für deren Wiederaufnahme der Berufstätigkeit geleistet werden, können als Betriebsausgaben abgezogen werden.
  • Gleiches dürfte entsprechend für Hilfsmaßnahmen von Landwirten an ihre Berufskollegen gelten.
  • Zudem können unentgeltliche Hilfeleistungen von Unternehmen an Privatpersonen in Form von Sach- oder Dienstleistungen sowie Nutzungsüberlassungen als Betriebsausgabe behandelt werden. Dies gilt, wenn beispielweise ein Baumarkt kostenlos Entwässerungspumpen verteilt, ein Bauunternehmer Bagger und LKWs oder ein Landwirt (Räum-)Gerät zur Verfügung stellt.

Darüber hinaus haben sich Bund und Länder am 26. Juli auf weitere Maßnahmen geeinigt:

  • geringere Nachweispflichten bei der Prüfung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit,
  • Ermöglichung des Einsatzes eigener Mittel gemeinnütziger Körperschaften zur Unterstützung der Betroffenen auch außerhalb der Satzungszwecke,
  • Gewährung des Betriebsausgabenabzugs für zahlreiche Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen,
  • die Verwendung von Gegenständen aus dem Unternehmensvermögen für Hilfsmaßnahmen führt nicht zu einer unentgeltlichen Wertabgabe. Dies gilt zum Beispiel auch für die Zurverfügungstellung von Futtermitteln,
  • Möglichkeit für Arbeitgeber, ihren geschädigten Angestellten unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung zu stellen, und z.B. Fahrzeuge, Wohnungen und Unterkünfte steuerfrei zur Nutzung zu überlassen,
  • Ermöglichung für Unternehmen, unentgeltlich Beherbergungs- und sonstige Leistungen (z.B. Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät und Personal) an Betroffene zu erbringen oder für den täglichen Bedarf notwendige Güter zur Verfügung zu stellen, ohne dass dies eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe oder eine Vorsteuerkorrektur auslöst und
  • Möglichkeit der Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 ggf. bis auf Null, ohne dass die gewährte Dauerfristverlängerung durch die Erstattung bzw. Festsetzung auf Null berührt wird.

Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der Bund-Länder-Einigung dies auch für Hilfeleistungen aus Hessen gilt, wenngleich sich Hessen im Gegensatz zu anderen Bundesländern nicht explizit geäußert hat.
Zudem haben Bund und Länder vereinbart, dass die steuerlichen Erleichterungen zur Bewältigung der Hochwasserkatastrophe auch dann greifen, wenn die zuwendende Person nicht in einem vom Hochwasser betroffenen Land wohnt.

Hinweis:
Außerdem sind sog. Arbeitslohnspenden von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern möglich. Dabei verzichtet die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer von vornherein auf einen Teil des Arbeitslohns. Insoweit wird keine Lohnsteuer erhoben und der Betrag wird vom Unternehmen unmittelbar an betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Beihilfe ausgezahlt oder gespendet. Wegen der Lohnsteuereinsparung kann keine Spendenbescheinigung erstellt werden. Der Arbeitgeber muss dies entsprechend dokumentieren.
Bitte beachten Sie, dass Sie jederzeit Ihre Spende auch über eine steuerbegünstigte Körperschaft leisten können. Hier genügt statt eines Zuwendungsnachweises die Überweisung auf ein für den Katstrophenfall eingerichtetes Sonderkonto.

Quellen: BMF-Pressemitteilung vom 23. Juli 2021, www.bundesfinanzministerium.de; Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden im Zusammenhang mit den Unwetterereignissen im Juli dieses Jahres, Schreiben des Ministeriums der Finanzen NRW vom 23. Juli 2021, S 1915 - 6/48 - V A 3; Hessisches Finanzministerium, Erlass vom 27. Juli 2021, S1915 A-026-II1a/7, www.finanzen.hessen.de

Jetzt bewerben

Festanstellung

Wir setzen alles daran, Talente zu fördern und auf ihrem Karriere­weg zu unterstützen.

Ausbildung

Mehrfach von FOCUS Money als einer der besten Ausbildungsbetriebe Deutschlands ausgezeichnet.

Duales Studium

Du suchst deine Uni, wir sind dein Partnerunternehmen und Karriereboost.

mehr erfahren