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Inflationsausgleichsprämie: das müssen Sie beachten!


Seit dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei einen Betrag in Höhe von bis zu 3.000 € im Rahmen einer sogenannten Inflationsausgleichprämie gewähren.

Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet und gilt vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgebern weitgehend Flexibilität. In diesem Zeitraum sind Zahlungen bis zu insgesamt 3.000 € möglich, auch in mehreren Teilbeträgen.

Die Inflationsausgleichprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Der Arbeitgeber muss bei Gewährung der Prämie deutlich machen, dass diese im Zusammenhang mit den Preissteigerungen steht - zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung. Ob der Arbeitnehmer individuell betroffen ist, ist unerheblich.

Der Empfängerkreis der Inflationsprämie umfasst neben festangestellten Voll- bzw. Teilzeitkräften, Mini-Jobbern und Auszubildenden auch Mitarbeiter in Elternzeit oder Versorgungsempfänger.

Bei der Inflationsprämie handelt es sich zwar grundsätzlich um eine freiwillige Leistung eines Arbeitgebers. Der Gesetzgeber sieht keine Regelung vor, die einen Anspruch des Arbeitnehmers begründet. Zu beachten ist jedoch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die Steuerfreiheit ist bezogen auf das einzelne Arbeitsverhältnis und kann daher grds. bei unterschiedlichen Arbeitgebern mehrfach in Anspruch genommen werden. Bei einem Arbeitgeberwechsel kann die Prämie „mehrfach“ gezahlt werden. Es kommt zudem - anders als beim Corona-Bonus - nicht auf das erste Dienstverhältnis an.

Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist im Lohnkonto aufzuzeichnen und sollte entsprechend dort als solche gekennzeichnet werden. Die Prämie ist nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und auch nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Hinweis:
Insbesondere bei familiennahen Dienstverhältnissen ist der Fremdvergleichsgrundsatz zu wahren. Auch an Gesellschafter oder Geschäftsführer mit Arbeitnehmereigenschaft kann die Prämie gezahlt werden, wenn keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, z.B. wenn auch anderen Mitarbeitern eine steuerfreie Inflationsausgleichprämie in vergleichbarerer Höhe gezahlt wird.
Das BMF hat zu Einzelfragen auch FAQs veröffentlicht. Bei Fragen sprechen Sie uns an.

Quelle: Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19. Oktober 2022, BGBl. 2022 I S. 1743

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