Ein Steuerpflichtiger klagte gegen mehrere Umsatzsteuerbescheide. Nachdem nach zwei Jahren immer noch nicht darüber entschieden war, erhob er eine Verzögerungsrüge mit dem Argument, das Verfahren würde nicht in angemessener Zeit abgeschlossen.
Acht Monate später wurde das Verfahren dann – aus Sicht des Steuerpflichtigen „endlich“ – durch Urteil beendet.
Nun erhob der Steuerpflichtige eine Entschädigungsklage für die – aus seiner Sicht – unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens.
Der BFH hat diese Klage schließlich abgewiesen. Zwar könne eine unangemessene Verfahrensdauer nicht mit dem Hinweis auf eine chronische Überlastung der Gerichte, länger bestehende Rückstände oder eine angespannte Personalsituation gerechtfertigt werden.
Jedoch müssten die verfahrensverzögernden Umstände zumindest im Einflussbereich des Staates liegen. Dies sei bei den Corona-bedingten Einschränkungen des finanzgerichtlichen Sitzungsbetriebs ab März 2020 nicht der Fall gewesen.
Hinweis:
Der BFH hielt zumindest den Beginn der Corona-Pandemie für ein beispielsloses Ereignis in der Geschichte der Bundesrepublik. Daher könne auch kein Organisationsverschulden der Behörden festgestellt werden; es habe sich auch nicht um ein spezifisch die Justiz betreffendes Problem gehandelt.
Quelle: BFH-Urteil vom 27. Oktober 2021, X K 5/20, DStR 2022, S. 881