Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wurden die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) bis Ende September 2021 verlängert, um mithilfe von Kurzarbeit Beschäftigungsverhältnisse auch über den 30. Juni 2021 hinaus zu stabilisieren sowie Arbeitslosigkeit und ggf. Insolvenzen zu vermeiden.
Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird ebenfalls bis 30. September 2021 verlängert. Vom 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 % erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. September 2021 begonnen wurde.
Hinweis:
Das Bundeskabinett hat die Verordnung am 9. Juni beschlossen; sie soll zeitnah in Kraft treten.
Quelle: Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung, Referentenentwurf vom 21. Mai 2021