Um dem Fachkräftemangel zu begegnen, unternimmt die Bundesregierung weitere Maßnahmen, um auch ältere Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Arbeitsmarkt zu halten.
Hierfür wurde die während der Corona-Pandemie bereits auf 46.060 € hochgesetzte Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung nun ganz abgeschafft, d.h. der Arbeitnehmer muss selbst bei hohem Hinzuverdienst keine Kürzung seiner Rente hinnehmen.
Für die Renten wegen Erwerbsminderung entfällt die bisherige Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € und wird ab 2023 durch eine dynamische Grenze ersetzt.
- Bei voller Erwerbsminderung gilt eine Grenze von 3/8 der für die vorgezogenen Altersrenten geltenden Hinzuverdienstgrenze (entspräche zurzeit etwa 17.250 €)
- Bei teilweiser Erwerbsminderung gilt eine Grenze von 6/8 der für die vorgezogenen Altersrenten geltenden Hinzuverdienstgrenze (entspräche zurzeit etwa 34.500 €)
Hinweis:
Üben Sie als Rentner eine Beschäftigung aus, entfällt die Zahlung von Beiträgen in die Rentenversicherung allerdings nur bei der Regelaltersrente; aber selbst in diesem Fall zahlt der Arbeitgeber weiterhin Beiträge für Sie.
Für Erwerbsunfähigkeitsrentner sind keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen.