· Steuernews

Neue Steuergesetze sind da und weitere in Planung!


Der Gesetzgeber hat diverse neue Steuergesetze auf den Weg gebracht – vielfach Entlastungen zur Kompensierung der Auswirkungen der Corona-Krise und des Ukraine-Krieges.

Zweites Familienentlastungsgesetz

Im Rahmen dieses Gesetzes wurde bereits im letzten Jahr beschlossen, dass

  • der Grundfreibetrag zum 1. Januar 2022 von 9.744 € auf 9.984 € steigt; Der Spitzensteuersatz von 42 % greift dadurch bei Einzelveranlagung ab einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 €
  • der hälftige Ansatz der tatsächlichen Kosten der Privatnutzung bzw. der Ansatz von 0,5 % des Bruttolistenpreises bei Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2021 auf Elektro-Hybridfahrzeuge mit einer CO2-Emission von max. 50 g/km oder einer elektrischen Reichweite von mind. 60 km (bisher 40 km) beschränkt ist.

Fondsstandortgesetz

Hier wurde festgelegt, dass die sog. erweiterte Kürzung für Grundbesitz bei der Gewerbesteuer nicht verloren geht, wenn in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der Lieferung von Strom

  • im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen oder
  • aus dem Betrieb von Ladestrom für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder

erzielt werden und diese Einnahmen nicht höher als 10 % der Einnahmen aus der Vermietung betragen. Schädlich ist weiterhin ein Verkauf des selbsterzeugten Stromes an Letztverbraucher, die nicht Mieter sind. Außerdem ist es nunmehr unproblematisch, wenn Einnahmen aus anderen gewerblichen Tätigkeiten mit Mietern max. bis zu 5 % der Mieteinnahmen erzielt werden. Dadurch führen sehr geringfügige gewerbliche Tätigkeiten mit Mietern nicht mehr zu einer Streichung der erweiterten Grundbesitzkürzung.

Abzugssteuerentlastungsgesetz

Bisher galt sowohl für die Buchführungspflicht als auch für die sog. Soll-Besteuerung bei der Umsatzsteuer eine Umsatzgrenze von 600.000 €. Allerdings gab es abweichende Berechnungsgrundlagen. Dies wurde nun geändert. Es gilt für beide Bereiche nun eine einheitliche Gesamtumsatzgrenze von 600.000 € pro Kalenderjahr, die sich anhand der sog. Kleinunternehmergrenze ermittelt.

Grunderwerbsteuergesetz

Dem Gesetzgeber waren schon lange die sogenannten „share deals“ ein Dorn im Auge. Gemeint ist damit die grunderwerbsteuerfreie Grundstücksübertragung bei Anteilsübertragungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften, wenn bestimmte Grenzen bei der Anteilsübertragung nicht überschritten wurden. Die wesentlichen Änderungen bestehen in der Absenkung der relevanten Beteiligungsschwellen von bisher 95 % auf 90 % bei Anteilsübertragungen. Erfasst sind hierbei

  • Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften
  • Gesellschafterwechsel bei Kapitalgesellschaften (Ausnahme: börsennotierte Unternehmen); die Erfassung des Gesellschafterwechsels ist bei Kapitalgesellschaften ohnehin neu
  • Anteilsvereinigungen in einer Hand
  • mittelbare Anteilsvereinigungen.

Die Haltefristen wurden erheblich verlängert, nämlich von bisher 5 Jahre auf nunmehr 10 Jahre, in bestimmten Konstellationen sogar auf 15 Jahre.

Zudem trifft den Steuerpflichtigen eine umfassende Anzeigepflicht. Kommt er dieser nicht nach, entstehen bereits ab der dritten Woche nach der (fiktiven) Übertragung Verspätungszuschläge, die nicht mehr auf 25.000 € gedeckelt sind.

Hinweis:
Nicht nur die Einordung eines Gesellschafterwechsels ist jetzt sehr kompliziert und komplex geworden. Auch die mit den Gesetzesänderungen eingeführten umfangreichen Übergangsregelungen und die Differenzierung zwischen Neu- und Altgesellschaftern macht die Prüfung, ob Grunderwerbsteuer entsteht, ausgesprochen schwierig.

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Dieses Gesetz ist noch nicht verabschiedet, es soll aber zügig beschlossen werden. Hier geht es um

  • die erweiterte Verlustverrechnung: Betriebsverluste der Jahre 2022 und 2023 können bis 10 Millionen € auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Jahre zurückgetragen und mit den entsprechenden Gewinnen verrechnet werden; ab 2024 wird der Verlustvortrag wieder auf den ursprünglichen Betrag (1 Mio. € (2 Mio. € bei Ehegatten)) zurückgefahren; zudem soll sich der Steuerpflichtige entscheiden müssen, ob er den Verlustrücktrag oder den Verlustvortrag wählen will
  • die Verlängerung der degressiven Abschreibung um ein Jahr: auch in 2022 getätigte Investitionen sollen degressiv abgeschrieben werden können
  • die Verlängerung der Home-Office-Pauschale von jährlich maximal 600 € bis zum 31. Dezember 2022
  • die Steuerbefreiung der Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld: freiwillige Aufstockungen des Arbeitsgebers sollen bis zum 30. Juni 2022 steuerfrei sein
  • die Steuerfreiheit für einen Corona-Pflegebonus: für 2022 soll es einen neuen einmaligen Steuerfreibetrag für Beschäftige in Pflegebereichen von max. 3.000 € geben
  • die erneute Verlängerung der Reinvestitionsfristen beim § 6b/6c und die Frist zur Nutzung des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EstG.

In einem weiteren Gesetz ist die Verlängerung der Abgabefristen für die Steuererklärungen für 2020, 2021 und 2022 vorgesehen. Die Abgabefrist für die Steuererklärungen des Jahres 2020 durch Steuerberater soll bis zum 31. August 2022 verlängert werden. Zugunsten aller Steuerpflichtigen wird auch die Abgabefrist für die Steuererklärungen der Jahre 2021 und 2022 verlängert.

Für Steuernachzahlungen und -erstattungen wird der Zinssatz ab 1. Januar 2019 auf 1,8 % p.a. (bisher 6 %) abgesenkt. Hiermit folgte der Gesetzgeber endlich der Zinsentwicklung an den Kapitalmärkten, nachdem auch die Finanzgerichte dies gefordert hatten. Dies gilt jedoch (immer noch) nicht für Stundungs-, Hinterziehungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen oder Säumniszuschläge.

Außerdem soll die EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 entfallen.

Steuerentlastungsgesetz 2022

Dieses Gesetz soll ebenfalls kurzfristig verabschiedet werden. Es sieht rückwirkend zum 1. Januar 2022 vor,

  • den Arbeitnehmerpauschbetrag um 200 € anzuheben auf 1.200 €,
  • eine erneute Anhebung des Grundfreibetrages um 363 € auf 10.347 €,
  • die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) befristet auf 38 ct zu erhöhen. Über die Mobilitätsprämie soll die Entlastung auch auf Geringverdiener übertragen werden.

Hinweis:
Ein buntes Potpourri an Steuergesetzänderungen. Ist etwas für Sie dabei? Sprechen Sie uns gerne an.

Jetzt bewerben

Festanstellung

Wir setzen alles daran, Talente zu fördern und auf ihrem Karriere­weg zu unterstützen.

Ausbildung

Mehrfach von FOCUS Money als einer der besten Ausbildungsbetriebe Deutschlands ausgezeichnet.

Duales Studium

Du suchst deine Uni, wir sind dein Partnerunternehmen und Karriereboost.

mehr erfahren