Bereits im letzten „Ansteuern“ haben wir Sie auf die geänderten Regelungen im Grunderwerbsteuergesetz ab dem 1. Juli 2021 hingewiesen (Stichwort: „share deals“). Dabei geht es insbesondere um
- die Absenkung der Beteiligungsgrenze auf 90 %,
- die Verlängerung der Behaltefristen auf 10 bzw. 15 Jahre,
- die Ausdehnung des sog. Ersatztatbestandes auf Kapitalgesellschaften, d.h. auch wenn die Kapitalgesellschaft weiterhin Eigentümerin des Grundstücks ist, hier aber innerhalb von 10 Jahren 90 % oder mehr Anteile an neue Gesellschafter übergehen, fällt ab dem 1. Juli 2021 Grunderwerbsteuer an!
Daneben sind weitere wichtige Regelungen auf den Weg gebracht worden, die z.T. verborgen in andere Gesetzgebungsverfahren aufgenommen wurden.
Corona-Bonus bis zum 31. März 2022
Im sogenannten Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz ist die Verlängerung der Auszahlungsfrist für den Corona-Bonus bis zum 31. März 2022 vorgesehen. Weiterhin gilt, dass dieser Betrag aber nur einmalig genutzt werden kann. Eine Aufstockung darüber hinaus ist nicht möglich; es handelt sich daher nur um die Verlängerung der Auszahlungsfrist.
Steuererklärungsfristen
Im sog. ATAD-Umsetzungsgesetz (Anti-Steuervermeidungsrichtlinie) ist auch die Verlängerung der Steuererklärungsfristen für das Jahr 2020 vorgesehen - erneut Corona-bedingt - um drei Monate. Steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige haben Zeit bis zum 30. Oktober 2021, steuerlich Beratene bis zum 31. Mai 2022.
Hinweis:
Zunächst sollte die Verlängerung nicht für die Land- und Forstwirte gelten, der Berufsstand konnte hier jedoch ebenfalls eine Verlängerung der üblichen Frist um 3 Monate erreichen.
Dementsprechend wurden auch die Fristen für die Verspätungszuschläge verlängert sowie ein späterer Beginn des Zinslaufs vereinbart.
Hinweis:
Da nicht damit zu rechnen ist, dass es zu einer erneuten Verlängerung für das Jahr 2021 kommt, sollte versucht werden, sämtliche Erklärungen dennoch innerhalb der „normalen“ Fristen zu erstellen und diese nicht auf die lange Bank zu schieben.
Reinvestitionsfristen
Im Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ist die erneute Verlängerung der Reinvestitionsfrist des § 6b um ein weiteres Jahr vorgesehen. Auch die Frist für die Investition bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages wurde auf 4 bzw. 5 Jahre verlängert, je nachdem, in welchem Wirtschaftsjahr der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde.
Hinweis:
Da die Verlängerung der Reinvestitionsfristen an das Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz angekoppelt ist, hängt die Verlängerung untrennbar mit der Verabschiedung des Gesetzes zusammen, die jedoch erst für den 25. Juni 2021 geplant ist. Sollte es nicht zur Verabschiedung kommen, läuft es zunächst auf eine Hängepartie zu, wenngleich die politische Zusage gegeben ist.
Optionsmodell
Im o.g. Gesetz ist zudem die Einführung eines sogenannten Optionsmodells für Personenhandelsgesellschaften vorgesehen. Danach sollten Personenhandelsgesellschaften die Möglichkeit bekommen, sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen. Das hört sich erst einmal gut an, denn eine Körperschaft zahlt in der Regel nur rund 30 % Steuern (nämlich 15 % Körperschaftsteuer und rund 15 % Gewerbesteuer). Erst wenn ausgeschüttet wird, wird die Dividende dann zusätzlich besteuert. Solange die Gewinne jedoch im Unternehmen bleiben, ist die Besteuerung günstiger als bei Personengesellschaften oder Einzelunternehmen.
Dies hatte der Gesetzgeber bereits früher erkannt und den Steuerpflichtigen die Möglichkeit einer Thesaurierung (§ 34a EStG) angeboten. Da hier bei Eintritt bestimmter Bedingungen aber immer eine Nachversteuerung mit 25 % eintritt, hat das nur eine überschaubare Anzahl an Steuerpflichtigen in Anspruch genommen. Nun also ein neuer Versuch in Gestalt eines „fiktiven“ Formwechsels. Aus unserer Sicht ist das neue Modell noch komplizierter geworden als die o.g. Thesaurierung. Dies gilt insbesondere, wenn vorhandenes Sonderbetriebsvermögen, z.B. Grundstücke im Eigentum eines Gesellschafters, vorhanden sind. Eine Rückoption innerhalb von 7 Jahren würde eine rückwirkende Besteuerung auslösen.
Grundsätzlich gilt die Neuregelung aber bereits ab 2022. Der Antrag muss vor dem jeweiligen Wirtschaftsjahr, für das er gelten soll, gestellt werden.
Hinweis:
Noch ist das Gesetz nicht verabschiedet. Vielleicht wird es das auch nicht, sondern man greift diese Option im Rahmen der angekündigten großen Steuerreform nach der Bundestagswahl und nach der Corona-Pandemie wieder auf. So wie es bisher vorgesehen ist, birgt es, jedenfalls aus unserer Sicht, große Risiken. Es sollte keinesfalls eine vorschnelle Option beantragt werden. Ein solcher Schritt bedarf einer längeren Planung und Vorbereitung.
Quellen: Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12. Mai 2021, BGBl. 2021 S. 986, Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts, Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 19. Mai 2021, BT-Drucks. 19/29843, Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 22. April 2021, BT-Drucks. 19/28925, ATAD-Umsetzungsgesetz, Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 19. Mai 2021, BT-Drucks. 19/29848