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Neues zur Überbrückungshilfe III


Die Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen dauern in einigen Branchen weiter an. Daher hat die Bundesregierung angekündigt, die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus zu verlängern. Die Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30. September 2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt.

Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt. Das neue Programm wird durch Steuerberater o.ä. über das Corona-Portal des Bundes beantragt.

Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus sind:

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 %. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 % und im September 20 %. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
  • Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 € pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  • Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 € pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 € pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 € bekommen.

Hinweis:
Die Antragsmöglichkeit für die neue Förderung muss erst noch technisch im elektronischen Portal umgesetzt werden.
Die Härtefallhilfen der Länder sollen im Gleichklang mit der Überbrückungshilfe bis Ende September 2021 verlängert werden.

Zudem sind die FAQ zur Überbrückungshilfe III durch das Bundeswirtschaftsministerium erneut überarbeitet worden. Dies ist mittlerweile die 5. Version – dennoch bleiben weiterhin Fragen offen. Klarstellungen und Beispiele gibt es aber insbesondere zu den Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen.  Dies ist gerade deshalb zu begrüßen, da eine inoffizielle Positivliste unbestimmter Quelle zu diesen Maßnahmen im Internet kursierte und von den Betroffenen als gesetzt angesehen wurde.

Digitalisierungsmaßnahmen

  • Bei den Digitalisierungskosten sind nun eine Begründung, z.B. in Form eines Digitalisierungskonzeptes und eine Einzelfallprüfung erforderlich. Dazu gehören die Kosten für:
  • Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops
  • Eintrittskosten bei großen Plattformen
  • Lizenzen für Videokonferenzsysteme
  • Bearbeitung/Aktualisierung des Internetauftritts/ der Homepage zur Umsetzung von Click-and-Collect- oder Click-and-Meet-Konzepten
  • Anschaffung von Hardware und Software-Lizenzen zur Umsetzung von Homeoffice-Lösungen
  • Investitionen in digitales Marketing (Social-Media, SEO, SEA, E-Mail Marketing, etc.)
  • Neuinvestitionen in Social-Media-Aktivitäten
  • Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen
  • Weiterbildungsmaßnahmen zur Weiterentwicklung digitaler Geschäftsmodelle
  • Updates von Softwaresystemen zur Weiterentwicklung digitaler Geschäftsmodelle
  • Implementierung von digitalen Buchungssystemen sowie Reservierungs- und Warenwirtschaftssystemen
  • Wechsel des Kassensystems, um neue digitale Services zu ermöglichen z. B. "am Tisch per Handy ordern"
  • Entwicklung oder Anpassung von Appzufür Kundenregistrierung
  • Ausrüstung zur Bereitstellung digitaler Service-Angebote (Kamera, Mikrofon, etc.)
  • Foto-/ Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind.

Bauliche Hygienemaßnahmen

Im Bereich der Baumaßnahmen sind eine Ergänzung um ein Hygienekonzept sowie eine Begründung erforderlich. Gefördert werden insbesondere:

  • Abtrennungen, Trennwände und Plexiglas
  • Teilung von Räumen
  • Absperrungen oder Trennschilder
  • Errichtung von Doppelstrukturen im Indoorbereich, um Schlangenbildung im To-Go-Geschäft vorzubeugen (zweite Theke)
  • Umstrukturierung des Gastraums im Restaurantbereich zur Einhaltung der Sitzabstände (z. B. Elektroinstallationsarbeiten zur Verlegung von Lampen über den Tischen)
  • Umrüstung von Türschließanlagen auf kontaktlos
  • Bauliche Erweiterung des Außenbereichs
  • Bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (bspw. Überdachung)

Hygienemaßnahmen

Bei den Hygienemaßnahmen bzw. Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche werden ebenfalls ein Hygienekonzept sowie eine Begründung gefordert. Die Gewährung der Förderung wird im Einzelfall geprüft und ist zudem Ermessenentscheidung der regionalen Bewilligungsstelle. Begünstigt sind:

  • Anschaffung mobiler Luftreiniger bspw. durch Hepafilter oder UVC-Licht
  • Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger bspw. durch Hepafilter oder UVC-Licht
  • Anschaffung von Handtrocknern bspw. mit Hepafilter oder UVC-Licht
  • Anschaffung von Dampfreinigern mit UVC-Licht zur Oberflächen- und Bodenreinigung
  • Anschaffung von Besucher-/ Kundenzählgeräten
  • Anschaffung mobiler Raumteiler
  • Schulung von Mitarbeiter/innen zu Hygienemaßnahmen
  • Nicht-bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (Heizpilz, Sonnenschirm, etc.)
  • Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmittel und Schutzmasken.

Hinweis:
Die umgesetzten Maßnahmen müssen den FAQ-Inhalten/ -Zielen entsprechen. Zudem müssen die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen. Es bleibt jeweils eine Ermessensentscheidung der regionalen Bewilligungsstellen. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht. Die in den FAQ aufgeführten Beispiele führen daher nicht zwangsläufig zu einer Förderung.

Die neuen FAQ enthalten weitere Klarstellungen, z.B.

  • Konkretisierung/ Festlegung, dass die 100 % Kosten für Veranstaltungs- und Kulturwirtschaft sowie Pyrotechnik - abweichend von den allgemeinen Erstattungssätzen - mit einem Erstattungssatz von bis zu 90% gefördert werden
  • je Unternehmen/ Unternehmensgruppe nur eine Branchenregelung möglich ist (die mit Schwerpunkt der wirtschaftlichen Aktivitäten)
  • dass bei der Reisebranche die Reiseleistungen, die das Unternehmen durch eigene Sach- oder Personalmittel (z.B. Betreuung durch angestellte Mitarbeiter/ Reiseleiter*Innen, eigene Pension/ Hotel oder eigene Beförderungsmittel) erbringt, nicht förderfähig ist
  • Erläuterung bilanzieller Darstellung/ Aufteilung der Hilfen im Verbund
  • Soloselbständige erhalten spätestens zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe und Neustarthilfe
  • Ergänzungen zur ertragsteuerlichen Behandlung der Hilfen bei verbundenen Unternehmen: Eine Weiterleitung wird grundsätzlich als betrieblich unterstellt; die Aufteilung muss sachgerecht sein, sonst kann eine verdeckte Gewinnausschüttung oder Einlage angenommen werden.

Hinweis:
Das Bundeswirtschaftsministerium prüft derzeit immer noch die technische Umsetzung und den Umfang der Schlussabrechnungen. Zu beachten ist, dass es zudem weiterhin technische Probleme bei der (Rück-)Übermittlung oder bei Rückfragen im elektronischen Portal gibt. Es bleibt ein laufender Prozess.
Anträge für Überbrückungshilfe III (für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021) und die Neustarthilfe (für den Zeitraum Januar bis Juni 2021) können nach jetzigem Kenntnisstand bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Ob sich durch die Einführung der Überbrückungshilfe III Plus diese Frist gleichsam verlängert, ist unklar. Bei der November- und Dezemberhilfe endete die Antragsfrist am 30. April 2021. Änderungsanträge können noch bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden.
Für Neuinformationen schauen Sie auch immer einmal auf unsere Homepage www.lbh.de vorbei.

Quelle: Pressemitteilung des BMWI vom 9. Juni 2021, FAQ vom 28. Mai 2021, www.BMWI.de

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