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Neustarthilfe


Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt.

Die Neustarthilfe beträgt einmalig 7.500 €.

Dazu zählen Soloselbständige, die personenbezogene (z.B. Kosmetikerinnen und Kosmetiker) oder kreative, künstlerische Tätigkeiten ausüben (z.B. Musikerinnen und Musiker, Gestalterinnen und Gestalter, Fotografinnen und Fotografen) oder zum Beispiel im Gesundheitswesen (z.B. Therapeutinnen und Therapeuten, Trainer), der Tourismusbranche (z.B. Stadtführerinnen und Stadtführer, Reiseleiterinnen und Reiseleiter) oder Bildungsbranche (z.B. Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Coaches) tätig sind.

Begünstigt sind 

  • Soloselbständige, mit oder ohne Personengesellschaften
  • Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter (Ein-Personen-Kapitalgesellschaften),
  • Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern (Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften) sowie
  • Sonderfall: kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten.

Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung.

Hinweis:
Anträge können einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Es ist nur ein Antrag auf Neustarthilfe möglich. Den Antrag können Sie direkt oder auch mit Hilfe eines prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater/in, Rechtsanwalt/-anwältin) stellen.
Wenn Sie einen Antrag auf Neustarthilfe als natürliche Person stellen oder gestellt haben, in dem Sie nur Umsätze aus freiberuflicher und/oder gewerblicher Tätigkeit als Soloselbständige oder Soloselbständiger angeben, ist es nicht möglich, dass Sie nachträglich auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften für die Berechnung der Neustarthilfe geltend machen. Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt haben, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafterin oder Gesellschafter Sie sind, keinen Antrag auf Neustarthilfe stellen und umgekehrt. Überbrückungshilfen III und Neustarthilfen schließen sich – zumindest momentan – aus.
Ab Mitte April sollen auch Direktanträge für Personengesellschaften möglich sein.

Quelle: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Neustarthilfe/neustarthilfe.html

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