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Neustarthilfe für Soloselbstständige


Im Zentrum dieser Förderung stehen insbesondere die Kunst- und Kulturschaffenden. Antragsberechtigt sind nämlich Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen (können) und die ihr Einkommen zu mindestens 51 % aus selbstständiger Arbeit erzielt haben. Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung sind zu den Umsätzen aus selbstständiger Arbeit hinzuzurechnen.

Soloselbstständige können einmalig 25 % des Umsatzes des entsprechenden siebenmonatigen Vorkrisenzeitraumes 2019 als einmalige Betriebsausgabenpauschale erhalten, max. 5.000 € für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Die Auszahlung erfolgt als Vorschuss. Sollten die Umsatzzahlen dann doch besser als gedacht ausfallen, besteht eine Rückzahlungsverpflichtung.

Hinweis:

Die Antragstellung erfolgt wie bei den Überbrückungshilfen I und II über eine IT-Plattform. Die Neustarthilfe beginnt am 1. Januar 2021 und endet am 30. Juni 2021.

Da sich die pandemische Lage ständig verändert, werden auch die Fördermöglichkeiten und Fristen vielfach verändert und angepasst. Sprechen Sie uns an. Das Bundeswirtschaftsministerium hat umfangreiche FAQs herausgegeben, die laufend aktualisiert werden.

Quelle: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/ueberbrueckungshilfe-lll.html

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