Der durch eine Photovoltaikanlage entstehende Gewinn oder Verlust zählt bekanntermaßen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Dementsprechend handelt es sich sozialversicherungsrechtlich um Arbeitseinkommen, welches bei freiwilligen Mitgliedern der GKV/LKK generell und bei Pflichtmitgliedern unter bestimmten Voraussetzungen der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt. Dies war z.B. insbesondere dann problematisch, wenn eine Photovoltaikanlage im Rahmen der Hofübergabe vom Altenteiler zurückbehalten wurde.
Durch die Steuerbefreiung bestimmter Photovoltaikanlagen durch das Jahressteuergesetz 2022 ergeben sich nach einem Rundschreiben der Sozialversicherungsträger auch rückwirkend Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht. Das heißt, nach diesem Schreiben entfällt dann, wenn bei den Betroffenen keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen vorhanden sind, die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Hinweis:
Dies soll auch rückwirkend ab 2022 gelten. Dem Vernehmen nach wird dafür ein (formloser) Antrag des Mitglieds erforderlich sein. Am besten kontaktieren Sie Ihre Krankenkasse direkt.
Quelle: Rundschreiben des Spitzenverbandes der GKV v. 2023/09 vom 5. Januar 2023