· Steuernews

Nur bis zum 31.10.2022: Kleinbeihilfen für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren über die BLE


Mit Rundschreiben vom 27.06.2022 hatten wir Sie über die „Gewährung einer außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren" informiert.  Ergänzt hatten wir diese Information mit Schreiben vom 15.09.2022 zur steuerlichen Behandlung.

Dabei hatten wir darauf hingewiesen, dass das BMEL ein Kleinbeihilfenprogramm vorbereitet. Dieses ist zwischenzeitlich in Kraft getreten. Die Förderobergrenze beträgt auch hier 15.000 €. Für die Gewährung der Kleinbeihilfe ist allerdings ein Antrag erforderlich – im Gegensatz zur Anpassungsbeilhilfe über die SVLFG. Der elektronische Antrag kann im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Oktober 2022 gestellt werden.

Voraussetzung ist auch hier, dass die Betriebe zu einem Sektor gehören, der von den wirtschaftlichen Folgen des Ukraine-Krieges besonders betroffen ist.

Antragsberechtigt sind bestimmte landwirtschaftliche Unternehmen, des

  • energieintensiver Obst- und Gemüsebaus
  • Freilandobst- und -gemüsebaus, u.a. Spargel
  • Obstbaus und Weinbaus, Hopfenanbaus
  • Hühner-, Puten-, Enten- und Gänsemast
  • Schweinemast, Ferkelaufzucht und Sauenhaltung.

Details zur Antragsberechtigung ergeben sich unter: https://www.ble.de/DE/Themen/Marktorganisation/Kleinbeihilfe/Agrar_node.html

      

Von der Förderung ausgeschlossen sind u.a. landwirtschaftliche Unternehmen, die einen Antrag auf eine Anpassungsbeihilfe über die SVLFG gestellt haben oder bereits Kleinbeihilfen auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 in Höhe von insgesamt 62.000 € erhalten haben.

Hinweis:
Antragsberechtigte Unternehmen werden durch die BLE hierüber per Brief informiert und erhalten ihre Unternehmens-Identnummer der SVLFG sowie eine PIN zur Anmeldung im oben genannten Antragsportal. Nach erfolgreicher Registrierung kann ein Antrag auf Gewährung einer Kleinbeihilfe gestellt werden. Dieser Antrag ist ausschließlich über das elektronische Antragssystem einzureichen: https://antrag-kleinbeihilfe-agrar.ble.de/

Steuerliche Beurteilung:

Bei der o.g. Beihilfe handelt es sich um landwirtschaftliche Betriebseinnahmen.

Die Beihilfe unterliegt nicht der Umsatzsteuer (nicht steuerbar), da kein Leistungsaustausch zugrunde liegt.

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