Wie in jedem Jahr werden auch für 2023 die Beitragsbemessungsgrenzen sowie die Sozialversicherungssätze angepasst.
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze in den alten und neuen Bundesländern im Jahr 2023 auf 4.987,50 € im Monat bzw. 59.850 € im Jahr.
Bis zum Erreichen der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist jeder Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Berücksichtigt wird immer das komplette Jahreseinkommen inkl. Sonderleistungen. Dieser Grenzwert erhöht sich für das Jahr 2023 auf 66.600 € Jahresverdienst.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern auf 7.300 € im Monat bzw. 87.600 € im Jahr. In den neuen Bundesländern liegt der Wert bei 7.100 € im Monat und 85.200 € im Jahr.
Die Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV ist eine wichtige Rechengröße für zahlreiche Werte der Sozialversicherung. So beeinflusst die Bezugsgröße z.B. die Höhe der Mindestbeiträge für freiwillig gesetzlich Versicherte, etwa für Selbstständige. Im Geltungsbereich West erhöht sich die Bezugsgröße auf 3.395 € monatlich und 40.740 € jährlich. Im Geltungsbereich Ost wird die Bezugsgröße für die Renten- und Arbeitslosenversicherung auf 3.290 € im Monat bzw. 39.480 € im Jahr festgesetzt.
Folgende Beitragssätze sind für 2023 in der gesetzlichen Sozialversicherung vorgesehen:
- Rentenversicherung 18,60 %
- Arbeitslosenversicherung 2,60 %
- Pflegeversicherung 3,05 %
- Pflegeversicherung Kinderlose 3,40 %
- Krankenversicherung 14,60 %
Hinweis:
Zusätzlich zu den allgemeinen Krankenversicherungsbeiträgen können die Krankenkassen individuell noch einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben, welcher je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern übernommen wird. Dieser beträgt im Durchschnitt 1,6 %.
Die Künstlersozialabgabe erhöht sich im Jahr 2023 auf 5,0 %.