Im Hinblick auf die noch andauernde Niedrigzinsphase hat der Gesetzgeber die bisherige Abzinsung langfristiger unverzinslicher Verbindlichkeiten abgeschafft.
Die bisher geltende Regelung verlangte, unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als zwölf Monaten in der Steuerbilanz mit 5,5 % abzuzinsen. Letztendlich führte die Abzinsung zu einer Gewinnerhöhung im ersten Jahr, die sich dann aber über die Laufzeit wieder neutralisierte.
Auch wenn die Neuregelung im sog. IV. Corona-Steuerentlastungsgesetz enthalten ist, stellt die Maßnahme eher die Korrektur einer Übermaßbesteuerung dar.
Der Wegfall des Abzinsungsgebots für unverzinsliche Verbindlichkeiten gilt nunmehr ab dem Wirtschaftsjahr 2023 bzw. 2022/2023. Sofern die Veranlagungen vorangegangener Wirtschaftsjahre noch nicht bestandskräftig sind, kann die Neuregelung bereits auf der Basis eines formlosen Antrages für alle vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahre genutzt werden. Das Wahlrecht gilt durch die entsprechenden Ansätze in den steuerlichen Gewinnermittlungen als ausgeübt. Durch den Ansatz mit dem Nennwert kann sich hieraus eine entsprechende Gewinnminderung in Höhe des bisherigen Abzinsungsvolumens ergeben.
Hinweis:
Mit der Aufhebung dieser Regelung gleicht sich das Steuerrecht dem Handelsrecht an, nach dem Verbindlichkeiten grundsätzlich mit dem Erfüllungsbetrag (= Nennwert) anzusetzen sind. Ganz klar muss man feststellen, dass die Neuregelung ein richtiger Schritt zum Bürokratieabbau ist.
Das korrespondierende steuerliche Abzinsungsgebot bei Rückstellungen bleibt jedoch unverändert bestehen.
Quelle: Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise, BGBl. 2022 I, S. 911