Für den Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 2021 gilt bei der Überbrückungshilfe III plus eine Sonderregelung: Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.
Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs glaubhaft darzulegen, u.a. inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen.
Der Steuerberater hat die Angaben auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität zu prüfen, die Angaben zu seinen Unterlagen zu nehmen und ggf. auf Nachfrage der Bewilligungsstelle vorzulegen.
Hinweis:
Diese Regelung gilt ausschließlich für den Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 2021.