In den vergangenen Jahren nutzten viele Darlehensnehmer die Chance, ihren Darlehensvertrag aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung zu widerrufen, um in einen Vertrag mit niedrigeren Zinsen zu wechseln oder eine Restschuld ohne Vorfälligkeitsentschädigung in einem Betrag tilgen zu können. Durch den Widerruf wurde der Darlehensvertrag rückabgewickelt, d.h., die Bank erhielt den Darlehensbetrag zurück, der Darlehensnehmer die Zins- und Tilgungsraten. Daneben musste der Darlehensnehmer einen Wertersatz für das erhaltene Darlehen zahlen. In bestimmten Fällen schuldete die Bank zudem die Herausgabe von Nutzungsersatz, da die Bank mit den erhaltenen Raten wirtschaften konnte.
Was ist steuerlich zu beachten?
Nach der Verwaltungsauffassung handelt es sich bei der Zahlung von Nutzungsersatz um einkommensteuerpflichtige Kapitalerträge. So hat sich jedenfalls das Bundesfinanzministerium im Mai dieses Jahres geäußert.
Die Finanzgerichte sind dagegen unterschiedlicher Auffassung. So hat das FG Baden-Württemberg in zwei Fällen entschieden, dass ein dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Rückabwicklung eines Darlehensvertrags zugewiesener Nutzungsersatz nicht als Kapitalertrag zu erfassen ist.
Demgegenüber vertreten die Finanzgerichte Hessen und Köln eher die Auffassung der Verwaltung.
Hinweis:
Einsprüche, die sich auf die vorgenannten Revisionsverfahren beziehen, ruhen kraft Gesetzes. Achten Sie darauf, dass Ihre Steuerbescheide nicht bestandskräftig werden.
Sprechen Sie uns an, sofern Sie betroffen sind. Aussetzung der Vollziehung will die Finanzverwaltung jedoch nicht gewähren.
Quelle: BMF-Schreiben vom 19. Mai 2022, BStBl. I S. 844, FG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Dezember 2020, 8 K 1516/18, Rev. eingelegt (Az. BFH: VIII R 5/21) und vom 16. Dezember 2021, Az. 12 K 1404/20, Rev. eingelegt (Az.: BFH VIII R 3/22, Hessischen FG, Urteil vom 6. November 2018, 12 K 1328/17, FG Köln, Urteil vom 14. August 2019, 14 K 719/19, Rev. eingelegt (Az. BFH VIII R 30/19, FG Nürnberg, Urteil vom 3. März 2021, 3 K 179/19, Rev. eingelegt (Az. BFH VIII R 11/21)