Die Koalitionsfraktionen haben sich dazu entschlossen, in ihre Gesetzesinitiative zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 auch eine Regelung für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe aufzunehmen.
Zur Entlastung der landwirtschaftlichen Buchstellen und Steuerberater ist vorgesehen, die Steuererklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019 für beratene land- und forstwirtschaftliche Betriebe vom 31. Juli 2021 auf den 31. Dezember 2021 zu verlängern.
Hinweis:
Zunächst hatte man offenbar gar nicht an die gesonderten Regelungen in der Landwirtschaft aufgrund des abweichenden Wirtschaftsjahres gedacht.
Bitte beachten Sie, dass o. g. Frist nur für steuerlich beratene Land- und Forstwirte gilt.
Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung – Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019, BT-Drs. 19/26245 vom 27. Januar 2021